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Öffentliches Recht
Rechtsanwalt berät im öffentlichen Wirtschaftsrecht.
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner

Öffentliches Wirtschaftsrecht

Öffentliches Gewerberecht

Wer ein Gewerbe beginnt, führt oder ausbaut, kommt schnell mit Vorgaben des öffentlichen Gewerberechts in Berührung. Dazu gehören die Gewerbeanzeige, die Gewerbeerlaubnis, erlaubnispflichtiges Gewerbe, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit, Auflagen und im Extremfall die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO.

Diese Konstellationen können erhebliche Bedeutung für die berufliche und wirtschaftliche Existenz haben. Das öffentliche Gewerberecht ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Maßgeblich sind die Gewerbeordnung (GewO), ergänzende spezielle Gesetze und landesrechtliche Ausführungsvorschriften. Entscheidungen der Gewerbebehörde und der Gewerbeaufsicht sind Verwaltungsakte mit formellen Anforderungen und Fristen.

Als spezialisierte Kanzlei für öffentliches Gewerberecht prüfen wir behördliche Maßnahmen, werten Bescheide aus und führen Ihr Verfahren gegenüber Verwaltung und Gericht.

Öffentliches Gewerberecht: Das Wichtigste in der Übersicht

  • Das öffentliche Gewerberecht betrifft die Gewerbeanzeige, die Gewerbeerlaubnis, erlaubnispflichtige Gewerbe, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit, Auflagen und die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO. Damit geht es um Entscheidungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

  • Bescheide der Gewerbebehörde und der Gewerbeaufsicht sind Verwaltungsakte mit Fristen. Widerspruchsverfahren, Klage zum Verwaltungsgericht und einstweiliger Rechtsschutz können entscheidend sein.

  • Die Zuverlässigkeit ist ein zentraler Maßstab. Es geht um eine rechtlich nachvollziehbar begründete Prognose – nicht um Automatismen.

  • Wir prüfen Bescheide, Nebenbestimmungen und Begründungen, erlangen Akteneinsicht und führen das Verfahren strategisch im Gewerberecht bzw. Verwaltungsrecht.

  • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, Sofortvollzug oder drohender Existenzgefährdung prüfen wir fristgerechtes Vorgehen – insbesondere im Eilverfahren.

Rechtsanwälte für öffentliches Gewerberecht: Unsere Tätigkeit im Überblick

Wer einen Anwalt für öffentliches Gewerberecht sucht, benötigt meist keine allgemeine Gründerberatung, sondern eine konkrete Prüfung behördlicher Entscheidungen.

Als Rechtsanwälte einer auf öffentliches Recht, Verwaltungsrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei führen wir gewerberechtliche Verfahren mit juristischer Präzision und klarer Strategie. Wir konzentrieren uns auf belastende Verwaltungsentscheidungen und übernehmen die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren und vor Gericht.

  • Wir prüfen, ob Ihre Tätigkeit anzeigepflichtig oder erlaubnispflichtig ist und ordnen das Gewerbeanmeldungsverfahren rechtlich ein.

  • Wir werten Bescheide, Nebenbestimmungen und behördliche Begründungen aus und erlangen Akteneinsicht.

  • Wir ordnen Zuverlässigkeitszweifel rechtlich ein und verfassen substantiierte Stellungnahmen.

  • Wir verfassen Stellungnahmen zu Anhörungsschreiben und ordnen belastende behördliche Annahmen rechtlich ein.

  • Wir erheben Widerspruch bzw. Klage, soweit der jeweilige Rechtsbehelf eröffnet ist.

  • Wir führen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz – insbesondere bei Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit oder bei Sofortvollzug.

CTA: Sie können uns Bescheide, Anhörungsschreiben, Auflagen, Registerauskünfte oder sonstige behördliche Unterlagen zur ersten rechtlichen Einordnung übermitteln. Wir prüfen Fristen, die Zuständigkeit, die behördliche Begründung und den eröffneten Rechtsbehelf.

Was gehört zum öffentlichen Gewerberecht?

Das öffentliche Gewerberecht betrifft den Zugang zur gewerblichen Tätigkeit, deren Ausübung und die behördliche Überwachung. Es ist ein Teilbereich des öffentlichen Wirtschaftsrechts und betrifft vor allem das Verhältnis zwischen gewerblicher Tätigkeit und behördlicher Kontrolle.

Im Mittelpunkt steht das Verhältnis zwischen Unternehmen und Staat – nicht das privatrechtliche Wirtschaftsrecht. Diese Abgrenzung hat in der Praxis Bedeutung, weil Behördenentscheidungen unmittelbar an formelle Anforderungen und Fristen gebunden sind.

Im öffentlichen Gewerberecht stehen Gefahrenabwehr und Schutz des Allgemeinwohls im Vordergrund. Deshalb können Behörden gewerbliche Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen kontrollieren, beschränken oder untersagen.

Zum öffentlichen Gewerberecht zählen insbesondere:

  • Die Gewerbeanzeige, die Gewerbeanmeldung und die Gewerbeeintragung im verwaltungsrechtlichen Sinn,

  • Erlaubnispflichtige Gewerbe sowie die Erteilung oder Versagung einer Gewerbeerlaubnis,

  • Die Zuverlässigkeitsprüfung, Auflagen, Bedingungen und Befristungen,

  • Kontrollen, Auskunftsverlangen und die Nachschau durch die Behörde oder die Gewerbeaufsicht,

  • Die Gewerbeuntersagung, der Gewerbeuntersagungsbescheid und die Wiedergestattung.

Nicht zum Schwerpunkt dieser Seite gehören Fördermittel, Zuwendungsbescheide oder Rückforderungen. Diese Fragen betreffen das Subventionsrecht und EU-Beihilfenrecht.

Gewerbeordnung und Gewerbefreiheit im öffentlichen Gewerberecht

Die Gewerbeordnung (GewO) ist der zentrale rechtliche Rahmen für die Gewerbefreiheit und deren gesetzliche Grenzen. Zentrale Regelungsbereiche sind anzeigepflichtige Tätigkeiten, Erlaubnistatbestände, behördliche Überwachung und die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. Es gibt zudem Spezialgesetze.

Für Betroffene sind dabei Fristen, Formvorgaben und die richtige Verfahrensstrategie entscheidend. Komplex wird die Einordnung oft durch die Verzahnung der GewO mit speziellen Gesetzen und landesrechtlichen Vorgaben.

In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Er steht im Zusammenhang mit Art. 12 des Grundgesetzes und bedeutet, dass grundsätzlich jeder ein Gewerbe betreiben darf, soweit keine gesetzlichen Beschränkungen entgegenstehen.

Schnittstellen bestehen zu Spezialmaterien wie dem Handwerksrecht, dem Gaststättenrecht, dem öffentlichen Baurecht oder immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Wir vermischen diese Bereiche nicht, sondern prüfen, welche öffentlich-rechtlichen Anforderungen im konkreten Gewerbebetrieb maßgeblich sind. Fragen zum GastG, zu den Gaststättengesetzen der Länder, zu Sperrzeiten, Außengastronomie oder gaststättenrechtlichen Betriebsschließungen behandeln wir deshalb gesondert.

Gewerbeanzeige und Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanzeige ist in vielen Verfahren der erste Kontakt mit der Behörde und kann später für Umfang und Einordnung der Tätigkeit bedeutsam werden. Das gilt insbesondere, soweit es später um die Zuverlässigkeit bzw. erlaubnispflichtige Tätigkeit geht. Mittels frühzeitiger Klarheit kann das Risiko späterer belastender Folgemaßnahmen. reduziert werden.

Entscheidend ist, ob die Inhalte der Anzeige präzise gefasst sind und welche Folgerungen die Behörde daraus ableitet.

Wann ein Gewerbe angezeigt werden muss

Anzeigepflichtig ist regelmäßig die Aufnahme, Änderung, Verlegung oder Aufgabe eines stehenden Gewerbes. Auch bei Umstrukturierungen ist zu klären, ob neue Anzeigen erforderlich sind. Fehler oder Versäumnisse können nicht nur formal relevant sein. Sie können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden und später in der Zuverlässigkeitsprognose bedeutsam sein.

Anzeige oder Erlaubnis: Warum die Unterscheidung entscheidend ist

Von dieser Abgrenzung hängt ab, ob Sie sofort tätig werden dürfen oder zunächst eine Erlaubnis benötigen. Wer ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne Erlaubnis ausübt, riskiert belastende Maßnahmen bis zur Untersagung. Im Gewerberecht ist diese Einordnung wichtig, um Verfahren früh rechtlich zu strukturieren.

Für die rechtliche Bewertung kommt es auf die GewO, das einschlägige Spezialrecht und die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit an.

Erlaubnispflichtige Gewerbe und Gewerbeerlaubnis

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten unterliegen präventiver Kontrolle. Die Behörde prüft Zuverlässigkeit, Nachweise, Sachkunde und Vermögensverhältnisse. Mittels Nebenbestimmungen in einem Erlaubnisbescheid kann die Gewerbetätigkeit erheblich beschränkt werden. Die rechtliche Prüfung endet deshalb nicht bei der Antragstellung.

Erlaubnispflichtige Gewerbe sind unter anderem in den §§ 30 ff. der Gewerbeordnung (GewO) geregelt und erfordern vor Aufnahme der Tätigkeit eine besondere Erlaubnis bzw. gewerberechtliche Zulassung. Weitere Erlaubnispflichten können sich aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben.

Maßgeblich ist, ob die Anforderungen rechtlich nachvollziehbar begründet und verhältnismäßig sind und ob die Genehmigungsfähigkeit der konkreten Tätigkeit zutreffend bewertet wurde.

Typische erlaubnispflichtige Gewerbe

Typische Beispiele für erlaubnispflichtige Gewerbe sind Bewachungsgewerbe, Maklererlaubnis-Konstellationen, Spielhallen, Reisegewerbe und weitere regulierte Tätigkeiten. Eine abschließende Liste ist in diesem Rahmen nicht sinnvoll. Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit. Für Unternehmer ist daher die präzise Beschreibung des Geschäftsmodells und der tatsächlichen Ausübung wichtig.

Bei Konstellationen aus Handwerk, Industrie oder Handel prüfen wir auch Schnittstellen zur Handwerksordnung, zur Handwerkskammer und zur IHK, soweit sich daraus zusätzliche Anforderungen ergeben. Je nach Tätigkeit können zudem kammerrechtliche Pflichten relevant werden. Für viele Gewerbetreibende können daneben Pflichtmitgliedschaften in der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer mit Beitrags- und Mitwirkungspflichten relevant werden.

Bei laufenden Verfahren oder drohenden Maßnahmen ist oft eine kurzfristige anwaltliche Prüfung erforderlich.

Versagung einer Gewerbeerlaubnis

Eine Versagung ist ein schwerer Eingriff. Wir prüfen die Tatsachengrundlage, die behördliche Begründung, die rechtliche Bewertung einzelner Umstände und die Prognose. Entscheidend ist, ob die Behörde die gesetzlichen Regelungen korrekt angewandt und den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hat.

Gegen die Versagung können je nach Landesrecht und Verfahrenskonstellation Widerspruch oder Klage in Betracht kommen. Bei Zeitdruck prüfen wir zudem Eilrechtsschutz.

Nebenbestimmungen, Auflagen und Bedingungen

Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalte sind eigenständig zu prüfen. Nebenbestimmungen können faktisch denselben Druck entfalten wie eine Versagung. Das gilt insbesondere, soweit durch sie die wirtschaftliche Berufsausübung erheblich einschränkt wird. Im Verwaltungsrecht kommt es auf die richtige Einordnung und den zutreffenden Rechtsbehelf an.

Wir werten den Bescheid aus, ordnen die Nebenbestimmungen rechtlich ein und klären, welcher Rechtsbehelf gegen die belastenden Regelungen eröffnet ist.

Zuverlässigkeit im öffentlichen Gewerberecht

Die Zuverlässigkeit ist der zentrale Prüfmaßstab. Es geht um eine prognostische Bewertung, ob künftig eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung zu erwarten ist. Maßgeblich sind das Gesamtbild und die rechtliche Würdigung. Es gibt keine pauschalen Automatismen.

Bei erheblichen wirtschaftlichen Folgen kommt es auf eine strukturierte Aufbereitung der Tatsachen und eine rechtlich nachvollziehbar begründete Argumentation an.

Wann die Behörde die Zuverlässigkeit prüft

Typisch ist die Prüfung bei der Erlaubniserteilung – im laufenden Betrieb bei Beanstandungen oder im Vorfeld einer Gewerbeuntersagung. Anhörungsschreiben sind rechtlich bedeutsam, weil in diesem Verfahrensstadium oft wesentliche Annahmen der Behörde erkennbar werden. Mittels frühzeitiger und präziser Stellungnahme können diese Annahmen rechtlich eingeordnet und die eigene Position kann substantiiert dargestellt werden.

Welche Tatsachen gewerberechtlich relevant sein können

In Deutschland kann eine Gewerbeuntersagung in Betracht kommen, soweit ein Gewerbetreibender als unzuverlässig gilt. In der Praxis können dafür erhebliche Schulden, Steuerrückstände oder Sozialversicherungsrückstände relevant sein. Auch Bezüge zum Strafrecht können Bedeutung haben, soweit strafrechtliche Verurteilungen für die Zuverlässigkeitsprognose relevant sind. Diese Umstände sind rechtlich nicht automatisch gleichbedeutend mit der Unzuverlässigkeit und müssen im jeweiligen Kontext bewertet werden.

Ob daraus eine Unzuverlässigkeit folgt, hängt von Qualität, Quantität, Aktualität und dem Einzelfallkontext ab.

Wie wir Zuverlässigkeitszweifel rechtlich einordnen

Wir prüfen die Aktenlage, Beweisgrundlagen und die Prognosebegründung, stellen entlastende Tatsachen zusammen und entwickeln eine substantiiert begründete Gegenprognose. Wir arbeiten mögliche Prognosefehler der Behörde heraus und stellen die tatsächliche Lage rechtlich nachvollziehbar dar.

Je nach Konstellation verfassen wir Stellungnahmen, erheben Widerspruch bzw. Klage und führen Verfahren im Eilrechtsschutz.

Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO

Die Gewerbeuntersagung gehört zu den schwerwiegendsten Eingriffen des öffentlichen Gewerberechts. Durch eine Gewerbeuntersagung kann die weitere Gewerbeausübung erheblich beschränkt oder ausgeschlossen werden. Damit kann der Bescheid den laufenden Betrieb und die wirtschaftliche Grundlage des Gewerbetreibenden unmittelbar betreffen. Bei einem Gewerbeuntersagungsbescheid kommt es deshalb auf Tatbestand, Ermessen, Verhältnismäßigkeit und die Reichweite der Untersagung an.

Wir prüfen die Maßnahme in allen Dimensionen und führen das Verfahren fristgerecht gegenüber Behörde und Gericht.

Gewerbeuntersagung: Prüfung nach Zugang des Bescheids

Durch eine Gewerbeuntersagung kann die weitere Gewerbeausübung erheblich beschränkt oder ausgeschlossen werden. Maßgeblich sind Gesetze, die Tatsachenbasis der Behörde, die Prognose zur künftigen Gewerbeausübung, die Erforderlichkeit der Untersagung, mögliche mildere Mittel, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und die Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bescheid sollte unmittelbar nach Zugang rechtlich geprüft werden.

Einfache und erweiterte Gewerbeuntersagung

Die einfache Untersagung betrifft das konkrete Gewerbe. Bei einer erweiterten Gewerbeuntersagung können auch Tätigkeiten als Leitungsperson oder Vertretungsberechtigter erfasst werden. Im Gewerberecht ist diese Einordnung ein grundlegender Ansatzpunkt, um Verfahren frühzeitig rechtlich zu strukturieren.

Im Verfahren sind Reichweite, Begründungstiefe und Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältig zu prüfen bzw. zu erörtern.

Sofortige Vollziehbarkeit und wirtschaftliche Folgen

Wird die sofortige Vollziehbarkeit – nicht mit dem Sofortvollzug zu verwechseln – angeordnet, ist die Untersagung trotz Widerspruch bzw. Klage sofort vollziehbar. In der Folge kann der laufende Betrieb unmittelbar gestoppt sein, so dass die Einhaltung von Verträgen oder der Abschluss neuer Verträge Verträge gefährdet sind und weitere Folgeeffekte ausgelöst werden. Insoweit ist eine schnelle Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. eine vorläufige Regelung zu erreichen.

Zusätzlich können Zwangsgeld oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen relevant werden, soweit behördliche Anordnungen nicht befolgt werden.

Wiedergestattung der Gewerbeausübung

Die Wiedergestattung der Gewerbeausübung ist ein eigenständiges Verfahren, in dem auf die aktuelle Entwicklung abgestellt wird. Entscheidend ist, ob sich die maßgeblichen Umstände nachhaltig verändert haben und eine positive Prognose wieder rechtlich nachvollziehbar begründet werden kann. Dazu gehören Nachweise, organisatorische Änderungen und eine konsistente Darstellung gegenüber der Behörde.

Wir bereiten Nachweise auf, ordnen die frühere Begründung ein und führen das Verfahren gegenüber der Behörde und, soweit erforderlich, vor Gericht.

Behördliche Kontrollen, Auskunft und Nachschau

Kontrollen der Gewerbebehörde oder Gewerbeaufsicht können Auskünfte, Unterlagen, Nachschau und das Betreten der Geschäftsräume betreffen. Beanstandungen können Auflagen zur Folge haben oder als Grundlage für Zweifel an der Zuverlässigkeit dienen. Deshalb sind bereits die Rechtsgrundlage und der Umfang der Kontrolle rechtlich zu prüfen.

Je nach Betrieb können behördliche Kontrollen auch Anforderungen des Immissionsschutzrechts betreffen. Relevant wird dies bei Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Fragen des Anlagenbetriebs.

Maßgeblich sind die rechtliche Grundlage der Maßnahme, die Reichweite der Mitwirkungspflichten und die Einordnung der weiteren Verfahrenshandlungen.

Rechtsschutz im öffentlichen Gewerberecht

Bei gewerberechtlichen Streitigkeiten sind Fristen, der vorgesehene Rechtsbehelf und das richtige Verfahren entscheidend. Je nach Bescheid kann es um die Aufhebung, Änderung oder vorläufige Aussetzung einer belastenden Regelung gehen.

Wir prüfen, ob ein Vorverfahren erforderlich ist und wie das Verfahren je nach Bescheid, Bundesland und Verfahrensart fristgerecht begründet werden kann.

Je nach Verfahrensstand kommen insbesondere folgende Elemente des Rechtsschutzes in Betracht:

  • Widerspruchsverfahren: Wir prüfen Frist, Form, Begründungsanforderungen und die rechtlichen Ansatzpunkte gegen den Bescheid und formulieren die Schriftsätze.

  • Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Wir wählen die passende Klageart, strukturieren den Sachverhalt und die Rechtsfragen und vertreten Sie prozessual.

  • Einstweiliger Rechtsschutz: Bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit oder zeitkritischen Vollstreckungsmaßnahmen stellen wir bei Bedarf Eilanträge und begründen diese substantiiert.

  • Akteneinsicht: Wir beantragen Akteneinsicht, werten die behördliche Tatsachengrundlage aus und greifen fehlerhafte Annahmen gezielt an.

  • Fristen: Maßgeblich sind die gesetzliche Grundlage, die Rechtsbehelfsbelehrung und die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Wir prüfen die Fristberechnung und vermeiden Formfehler.

Wie wir Ihr gewerberechtliches Verfahren führen

Wir sichten Bescheide, formulieren Stellungnahmen zu Anhörungen, Registerauskünfte und wirtschaftliche Unterlagen, klären Ziele und Risiken und entwickeln eine verfahrensfähige Strategie auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und der einschlägigen Rechtsprechung. Wir verfassen Stellungnahmen, erheben Rechtsbehelfe, führen Eilverfahren und vertreten Sie gegenüber der Behörde, der Gewerbeaufsicht und dem Gericht.

Als Rechtsanwälte von Dr. Heinze & Partner führen wir gewerberechtliche Verfahren mit juristischer Präzision und klarer Strategie. Wir arbeiten fristgerecht, wissenschaftlich fundiert und mit der gebotenen Professionalität gegenüber Behörden und Gerichten.

Typische Verfahrensabschnitte im öffentlichen Gewerberecht

  • Die Prüfung der Anzeige- oder Erlaubnispflicht,

  • Die Zusammenstellung der erforderlichen Nachweise,

  • Die behördliche Zuverlässigkeitsprüfung,

  • Die Anhörung vor einer belastenden Entscheidung,

  • Der Erlass eines gewerberechtlichen Bescheides,

  • Die Prüfung der Rechtsbehelfsbelehrung und der Frist,

  • Die Erhebung des eröffneten Rechtsbehelfs,

  • Die Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit oder Sofortvollzug.

FAQ zum öffentlichen Gewerberecht

Was ist öffentliches Gewerberecht und welches Recht gilt?

Das öffentliche Gewerberecht betrifft den Zugang zur gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines Gewerbes und die behördliche Überwachung. Im Mittelpunkt stehen nicht private Verträge, sondern öffentlich-rechtliche Anforderungen wie die Gewerbeanzeige, die Gewerbeerlaubnis, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit, Auflagen, Kontrollen und gewerberechtliche Bescheide.

Rechtlich relevant sind vor allem die Gewerbeordnung, spezialgesetzliche Regelungen, landesrechtliche Vorschriften und sonstige Gesetze.

Welchen Unterschied gibt es zwischen der Gewerbeanzeige und Gewerbeerlaubnis?

Mit der Gewerbeanzeige informiert die zuständige Behörde über Beginn, Änderung, Verlegung oder Aufgabe eines Gewerbes. Eine Gewerbeerlaubnis ist dagegen eine behördliche Zulassung im Rahmen der präventiven Gefahrenabwehr, die vor Aufnahme bestimmter Tätigkeiten erforderlich sein kann. Entscheidend ist daher, ob eine bloße Anzeige genügt oder ob die konkrete Tätigkeit erlaubnispflichtig ist.

Wann brauche ich eine Gewerbeerlaubnis?

Eine Gewerbeerlaubnis ist erforderlich, soweit sich aus der GewO oder spezialgesetzlichen Vorschriften eine Erlaubnispflicht für die konkrete Tätigkeit ergibt. Das gilt zum Beispiel für bestimmte regulierte oder überwachungsbedürftige Gewerbe. Maßgeblich ist nicht allein die Bezeichnung des Geschäftsmodells, sondern die tatsächliche Tätigkeit und ihre rechtliche Einordnung.

Welche Gewerbe sind erlaubnispflichtig?

Typische erlaubnispflichtige Gewerbe betreffen unter anderem das Bewachungsgewerbe, Makler-Konstellationen, Spielhallen, das Reisegewerbe sowie weitere regulierte Tätigkeiten. Eine abschließende Liste ist in einer allgemeinen Darstellung nicht sinnvoll, weil Spezialgesetze und die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit entscheidend sein können.

Welche Rolle hat die gewerberechtliche Zuverlässigkeit?

Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit ist oft der zentrale Maßstab bei der Erlaubnis, Auflagen und Untersagungsverfahren. Relevant können zum Beispiel Steuerrückstände, Sozialversicherungsrückstände, gewerberechtliche Verstöße oder strafrechtliche Verurteilungen sein. Einzelne Umstände führen jedoch nicht automatisch zur Unzuverlässigkeit. Entscheidend sind das Gesamtbild und die Prognose der künftigen Gewerbeausübung.

Was kann ich gegen Auflagen oder Nebenbestimmungen tun?

Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte können rechtlich überprüft werden. Maßgeblich sind die gesetzliche Grundlage, die behördliche Begründung, die Verhältnismäßigkeit und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelung. Wir prüfen, welcher Rechtsbehelf gegen die belastende Nebenbestimmung eröffnet ist.

Wann droht eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO?

Eine Gewerbeuntersagung kommt in Betracht, soweit Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer verantwortlichen Leitungsperson begründen. Die Untersagung erfolgt nicht zwingend. Maßgeblich sind die Tatsachengrundlage, die Prognose, die Erforderlichkeit der Maßnahme, mögliche mildere Mittel, die in einer behördliche Begründung berücksichtigt werden müssen.

Kann ich gegen eine Gewerbeuntersagung vorgehen?

Gegen eine Gewerbeuntersagung können je nach Bundesland und Verfahrenskonstellation Widerspruch bzw. Klage eröffnet sein. Soweit Sofortvollzug angeordnet wurde, ist zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz zu prüfen. Entscheidend sind die Rechtsbehelfsbelehrung, die gesetzlichen Fristen und die konkrete Begründung des Bescheides.

Welche Fristen gelten bei gewerberechtlichen Bescheiden?

Fristen im öffentlichen Gewerberecht ergeben sich regelmäßig aus der gesetzlichen Grundlage, der Rechtsbehelfsbelehrung und den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. In vielen Konstellationen beträgt die Frist einen Monat ab Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheides. Maßgeblich ist jedoch immer die konkrete Rechtsbehelfsbelehrung, die nach Zugang sofort geprüft werden sollte.