A.
Verfassungsbeschwerden und sonstiges Verfassungsrecht
Verfassungsbeschwerden führen die
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner bundesweit in allen Rechtsbereichen, denn unabhängig vom jeweiligen einfachgesetzlichen Rechtsgebiet (z.B. Verfassungsbeschwerde Familienrecht, Verfassungsbeschwerde Erbrecht, Verfassungsbeschwerde Prüfungsrecht, Verfassungsbeschwerde Gesellschaftsrecht, Verfassungsbeschwerde Baurecht usw.) sind bei
Verfassungsbeschwerden stets die
Grundrechte bzw. die
grundrechtsähnlichen Rechte maßgeblich.
Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze ist als
Verfassungsrechtler Ihr
Rechtsanwalt für Verfassungsbeschwerden. Er ist auch als
Dozent und
Fachautor in erheblichem Umfang im
Verfassungs- und Europarecht tätig. Die
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner führen insbesondere
Verfassungsbeschwerden und Eilanträge beim Bundesverfassungsgericht – aber auch bei einem
Landesverfassungsgericht, soweit eine
Verfassungsbeschwerde in der Landesverfassung geregelt ist.
Die
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner werden aber auch bei Organstreitverfahren und im Bereich der abstrakten Normenkontrolle oder in anderen verfassungsrechtlichen Verfahren tätig und vertreten beim
Bundesverfassungsgericht und bei den
Landesverfassungsgerichten. Weitere Informationen finden Sie bei den Ausführungen zur
Verfassungsbeschwerde.
B.
Verfahren beim EGMR und Europarecht im engen Sinne (Unionsrecht)
Die
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner führen regelmäßig Verfahren beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Verfahren beim EGMR gehören zum so genannten
Europarecht im weiten Sinne. Weitere Informationen zum Vorgehen beim EGMR finden Sie bei unseren Ausführungen zu
Verfahren beim EGMR.
Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner bearbeiten auch Konstellationen des Europarechts im engen Sinne (Recht der Europäischen Union), jedoch besteht oft die Fehlvorstellung, dass Bürgern Europäischen Gerichtshof (EuGH), der strikt vom EGMR zu unterscheiden ist, leicht ein Verfahren anstreben können.
Das
Europarecht ist eine zunehmend wichtiger werdende Rechtsmaterie, die in alle anderen Rechtsgebiete einstrahlt. Zum Europarecht gehören das
Europarecht im weiten Sinne (zum Beispiel die
Europäische Menschenrechtskonvention) und das
Europarecht im engen Sinne (
Unionsrecht). Das
Unionsrecht entfaltet gegenüber dem nationalen Recht einen so genannten Anwendungsvorrang und besteht aus dem
Primärrecht (Verträge, Anhänge und Protokolle) sowie dem
Sekundärrecht (z.B. Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse). Aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts folgt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts aus dem jeweiligen Akt zur Übertragung der Hoheitsgewalt auf die Europäische Union als supranationale Einrichtung. Der EuGH stützt den Anwendungsvorrang auf den Grundsatz des
effet utile.
Vor dem
EuGH kann die Verletzung des Rechts der Europäischen Union geltend gemacht werden. Das gilt für das primäre Unionsrecht ebenso wie für das sekundäre Unionsrecht, welches seinerseits mit dem primären Unionsrecht vereinbar sein muss. Als
Individualperson ist es gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) nur in seltenen Konstellationen möglich, beim EuGH zu klagen, wenngleich die Möglichkeit mit dem Vertrag von Lissabon erweitert worden ist. Allerdings kann es in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht zur Vorlage an den EuGH kommen, um eine auf das Unionsrecht bezogene
Vorabentscheidung im Sinne des Art. 267 AEUV zu erhalten, die für den nationalen Verlauf des Gerichtsverfahrens von Bedeutung ist.
Neben den Handlungsformen im
sekundären Unionsrecht – Verordnung, Richtlinie und Beschluss – sind häufig die
EU-GR-Charta sowie die
Grundfreiheiten Thema in derartigen Verfahren.
Häufig besteht bei Mandaten mit Bezügen zum Subventionsrecht im Bereich des Gewerberechts ein starker Bezug zum Unionsrecht.