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Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner

Kommunale wirtschaftliche Betätigung

Kommunale wirtschaftliche Betätigung

Es gibt eine Vielzahl an Gemeinden bzw. Kommunen, die sich zunehmend wirtschaftlich betätigen – zum Beispiel im Tourismus. Dabei nutzen sie oft ihre öffentlich-rechtliche Stellung aus und verschaffen sich insoweit Wettbewerbsvorteile. Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden ist partiell zulässig, jedoch auch oft rechtwidrig. Die Rechtsanwälte für Öffentliches Recht vertreten die Privatwirtschaft, die Wettbewerbsnachteile erleidet ebenso wie Gemeinden, die eine verlässliche Prüfung der zulässigen Betätigung benötigen.

I.

Systematik zum wirtschaftlichen Handeln der Gemeinden

Eine Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen grundsätzlich errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn

  • ein öffentlicher Zweck, dessen Erfüllung im Vordergrund der Unternehmen stehen muss, das Unternehmen rechtfertigt,
  • die wirtschaftliche Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Unternehmens steht sowie
  • der Zweck nicht besser oder wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllt werden kann.

Die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde setzt voraus, dass alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – die so genannte Schrankentrias.

II.

Gesetzliche Sonderregelung zu kommunaler wirtschaftlicher Tätigkeit

Soweit der Gesetzgeber bestimmte Einrichtungen von vorneherein von dem Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens ausnimmt und somit Privilegierungen schafft, unterliegen diese nicht den Anforderungen der Schrankentrias. Gleichwohl sind auch diese nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten. Nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten regelmäßig

  • Einrichtungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
  • Einrichtungen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie Einrichtungen ähnlicher Art und
  • Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.
III.

Subjektives Recht der Privatwirtschaft

Soweit privatwirtschaftliche Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit einer Gemeinde bzw. einer Kommune unterbinden wollen, bedarf es eines subjektiven Rechts. Die Rechtsanwälte für Öffentliches Recht Dr. Heinze & Partner werden Sie insoweit zielorientiert beraten.

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Woran erkenne ich einen guten Rechtsanwalt?

Für jemanden, der einen kompetenten Rechtsanwalt sucht, ist es oft schwer, die richtige Wahl zu treffen. So, wie es für einen Juristen zum Beispiel schwierig sein kann, im Bedarfsfall einen kompetenten Arzt zu wählen, ist es für viele Menschen ein Problem, sich für einen Rechtsanwalt zu entscheiden.
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