A.
Systematik zum wirtschaftlichen Handeln der Gemeinden
Eine Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen grundsätzlich errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
- ein öffentlicher Zweck, dessen Erfüllung im Vordergrund der Unternehmen stehen muss, das Unternehmen rechtfertigt,
- die wirtschaftliche Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Unternehmens steht sowie
- der Zweck nicht besser oder wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllt werden kann.
Die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde setzt voraus, dass alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – die so genannte Schrankentrias.
B.
Gesetzliche Sonderregelung zu kommunaler wirtschaftlicher Tätigkeit
Soweit der Gesetzgeber bestimmte Einrichtungen von vorneherein von dem Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens ausnimmt und somit Privilegierungen schafft, unterliegen diese nicht den Anforderungen der Schrankentrias. Gleichwohl sind auch diese nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten. Nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten regelmäßig
- Einrichtungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
- Einrichtungen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie Einrichtungen ähnlicher Art und
- Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.
C.
Subjektives Recht der Privatwirtschaft
Soweit privatwirtschaftliche Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit einer Gemeinde bzw. einer Kommune unterbinden wollen, bedarf es eines subjektiven Rechts. Die Rechtsanwälte für Öffentliches Recht Dr. Heinze & Partner werden Sie insoweit zielorientiert beraten.