A.
Vom Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu beachtende Grundsätze des Öffentlichen Gewerberechts im Öffentlichen Wirtschaftsrecht
Das öffentliche Gewerberecht ist im Wesentlichen in drei Gruppen einzuteilen – in das stehende Gewerbe, in das „normale“ Reisegewerbe und in den großen Komplex der Märkte, Ausstellungen und Messen. Das allgemeine Gewerberecht ist in der Gewerbeordnung als Bundesgesetz geregelt. Dieses allgemeine Gewerberecht wird durch Spezialgesetze des Bundes und der Länder spezifiziert bzw. verdrängt. Dazu gehören zum Beispiel die Ladenschlussgesetze, das Personenbeförderungsgesetz und die Gaststättengesetze. Der Schlüsselbegriff für die Zulässigkeit der Ausübung eines Gewerbes im Gewerberecht ist die sogenannte „Zuverlässigkeit“ des Gewerbetreibenden. Dieser Terminus ist unabhängig von der Art des Gewerbes von Bedeutung. Unabhängig davon, ob ein Supermarkt, eine Spielhalle oder eine Privatkrankenanstalt betrieben werden soll: es bedarf der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
I.
Gewerbeerlaubnis mit einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Öffentlichen Wirtschaftsrecht
Als genehmigungsbedürftiges Gewerbe wird ein solches Gewerbe bezeichnet, das einer Genehmigung bedarf. Genehmigungsbedürftige Gewerbe sind zum Beispiel in den §§ 30 ff. Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Eine Genehmigungsbedürftigkeit gibt es zum Beispiel für Privatkrankenanstalten, die Schaustellung von Personen, Tanzlustbarkeiten, Spielbanken, Spielhallen, Pfandleiher, Makler oder Betriebe des Bewachungsgewerbes. Unabhängig davon, welche Genehmigung Sie benötigen – Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze als Rechtsanwalt für Öffentliches Gewerberecht berät und betreut Sie rechtlich. Maßgeblich für den Erhalt einer Genehmigung sind die Genehmigungsbedürftigkeit („Benötige ich für mein Gewerbe überhaupt eine Genehmigung?“) und die Genehmigungsfähigkeit („Sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung erfüllt?“).
Bezüglich der erstrebten Genehmigungen gibt es Versagungstatbestände. Im Rahmen des Genehmigungserwerbes ist insbesondere in verfassungsrechtlicher Hinsicht zwischen sogenannten präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalten und repressiven Verboten mit Befreiungsvorbehalten zu differenzieren. Bei genehmigungsbedürftigem Gewerbe entstehen häufig Konflikte, weil die Behörde Nebenbestimmungen erlässt. In vielen Konstellationen sind die Genehmigungen zum Beispiel bedingt erteilt oder mit Auflagen versehen. Nebenbestimmungen können gesondert angreifbar sein, sodass es je nach Einzelfall möglich ist, die gewünschte Genehmigung ohne Nebenbestimmung zu erhalten. Es ist unser Anliegen, Ihre rechtlichen Probleme zu lösen, weil wir Ihre Interessen vertreten. Herr Dr. Heinze berät Sie individuell auf Ihren Fall abgestimmt.
II.
Vom Rechtsanwalt zu prüfende Voraussetzungen bei nicht genehmigungsbedürftigem Gewerbe im Öffentlichen Wirtschaftsrecht
Eine Vielzahl der Gewerbe ist nicht genehmigungsbedürftig mit der Folge, dass es ohne eine Genehmigung ausgeübt werden darf. Dennoch sind derartige Gewerbe oft anzeigepflichtig.
Bei nicht genehmigungsbedürftigen Gewerbearten erlässt die Behörde nicht selten Untersagungsverfügungen wegen Unzuverlässigkeit. In solchen Fällen gilt es regelmäßig darzulegen, dass die Zuverlässigkeit – diese ist gerichtlich vollständig überprüfbar – doch gegeben ist. Besonders zu beachten ist dabei der Zeitpunkt im Sinne des § 35 Abs. 6 GewO.
Bei den Untersagungsverfügungen ist zum Beispiel zwischen einer einfachen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO und einer erweiterten Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 2 GewO zu differenzieren.
III.
Vom Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu prüfendes Subventionsrecht und Beihilferecht im Öffentlichen Wirtschaftsrecht
Das Gewerberecht steht häufig im Bezug zum unionsrechtlichen Beihilferecht. Im Bereich der Europäischen Union werden – oft über die Nationalstaaten – Beihilfen gewährt. Für diese gibt es strikte Vorgaben und Grenzen. Werden Beihilfevorgaben nicht eingehalten, droht regelmäßig eine sofortige und vollständige Rückforderung. Besonders bedeutsam sind Art. 107 AEUV und Art. 108 AEUV.
Werden im Bereich der Beihilfen Fehler begangen, gilt der Vorrang des Unionsrechts umfassend. Das hat zur Folge, dass regelmäßig kein nationaler Schutz vor der Aufhebung eines Beihilfebescheides bzw. Subventionsbescheides besteht und in der Folge auch keine Schadensersatzansprüche bzw. Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte ist aufgrund der Rechtslage insoweit regelmäßig sehr strikt.
Unabhängig vom Unionsrecht sind für das Beihilfeermessen bzw. Subventionsermessen der öffentlichen Rechtsträger aber das Haushaltsrecht und der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG iVm einer Verwaltungsrichtlinie oder der tatsächlichen Verwaltungspraxis von Bedeutung.
Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner beraten Sie gerne.
B.
Vom Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu prüfendes Gaststättenrecht im Öffentlichen Wirtschaftsrecht
Als Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht berät Sie Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze auch im Bereich des Gaststättenrechts als spezielles Gewerberecht. Das Gaststättenrecht ist seit der Föderalismusreform eine Landesmaterie. Einige Bundesländer haben bereits eigene Gaststättengesetze erlassen. Soweit es kein Landesgaststättengesetz gibt, gilt das Gaststättengesetz des Bundes fort.
Der Bereich des Gaststättenrechts ist vielfältig. Gegenstand eines Streits mit den Behörden kann die Genehmigung als solche sein. Häufig erlassen die Behörden auch Nebenbestimmungen in Gestalt einer Bedingung oder einer Auflage, die es zu beseitigen gilt. Zum Gaststättenrecht gehören aber zum Beispiel auch Alkoholausschankverbote oder Warnungen der Behörden auf sogenannten „Ekellisten“ im Internet. Sollte eine Behörde im Internet „Ekellisten“ veröffentlichen, ist darin regelmäßig ein schlichtes Verwaltungshandeln zu sehen.
In den Konstellationen des Gaststättenrechts ist die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG regelmäßig in besonderem Maß von Bedeutung.
C.
Vom Rechtsanwalt zu prüfendes Immissionsschutzrecht im Öffentlichen Wirtschaftsrecht
Ein weiterer wichtiger Bereich des Öffentlichen Wirtschaftsrechts. Es ist zwischen genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne der §§ 4 ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne der §§ 22 ff. BImSchG zu differenzieren.
I.
Genehmigungserlangung für Anlagen im Öffentlichen Immissionsschutzrecht mit einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist ein sehr umfangreiches Verfahren durchzuführen. Welche Anlagen genehmigungsbedürftig sind, ergibt sich aus § 4 BImSchG iVm der 4. BImSchVO iVm dem Anhang zur 4. BImSchVO. Für einige genehmigungsbedürftige Anlagen ist ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, während für andere Anlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vorgesehen ist.
Im Rahmen dieser umfangreichen Verfahren sind unter anderem baurechtliche und umweltrechtliche Aspekte zu prüfen. Außerdem werden Bürger und Verbände schon frühzeitig informiert bzw. beteiligt, so dass es schon im Vorfeld zu Streitigkeiten kommen kann. Dr. Heinze & Partner beraten gerne Anlagenbetreiber oder Einzelpersonen und Verbände, die gegen derartige Anlagen vorgehen möchten. Es kann in den Streitigkeiten um die Genehmigungen selbst oder um Nebenbestimmungen in Gestalt zum Beispiel einer Auflage oder Bedingung gehen. Ebenso ist es denkbar, dass zum Beispiel gegen eine Stilllegungsverfügung vorgegangen werden soll.
Einige Verbände haben ausnahmsweise die Möglichkeit – dies ist im Öffentlichen Recht sehr selten – ohne ein eigenes subjektives Recht zu agieren.
II.
Vom Rechtsanwalt zu prüfende Voraussetzungen bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Öffentlichen Immissionsschutzrecht
Im Bereich der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Wesentlichen zwei Konstellationen bedeutsam. Entweder erhält ein Anlagenbetreiber eine Verfügung und möchte dagegen vorgehen, oder ein Nachbar fühlt sich durch eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage gestört und wendet sich an die Behörde, um einzuschreiten. In diesen Fällen geht es normalerweise um die Abwehr eines Verwaltungsaktes durch den Adressaten oder – aus Perspektive des Nachbarn – um einen Leistungsfall, in dem er von der Behörde im Regelfall einen an den Anlagenbetreiber gerichteten Verwaltungsakt begehrt.
Denkbar ist es auch, dass ein Nachbar direkt gegen den Anlagenbetreiber vorgehen möchte. Soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um einen öffentlichen Rechtsträger handelt, ist dies eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weil in derartigen Konstellationen grundsätzlich ein sogenannter schlichter Abwehr- und Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Handelt es sich jedoch um einen privaten Anlagenbetreiber, gegen den direkt vorgegangen werden soll, ist der Streit zivilrechtlicher Natur.
Ratsam kann es sein, gegen den Anlagenbetreiber direkt vorzugehen und sich parallel an die zuständige Behörde – oft die Gewerbeaufsicht – zu wenden, um ein Einschreiten gegen den je nach Fallkonstellation öffentlichen oder privaten Rechtsträger zu erreichen.