Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht: Bescheide prüfen und Verwaltungsverfahren führen
Als auf Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei prüfen wir mit Fachanwälten für Verwaltungsrecht typischerweise zuerst, welche behördliche Entscheidung betroffen ist, wie sie begründet wurde und welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorgesehen sind. Dabei sind die Fristenkontrolle, die Zustellung und die korrekte Einordnung des Verwaltungshandelns regelmäßig der Unterschied zwischen effektivem Rechtsschutz und einem Fristversäumnis.
Bei zeitkritischen Konstellationen im Prüfungsrecht, bei Studienplatz- und Schulplatzverfahren, bei dienstrechtlichen Streitigkeiten oder bei belastenden Auflagen ist eine frühzeitige anwaltliche Verfahrensführung besonders wichtig.
Verwaltungsrecht: Was sofort geprüft werden sollte
Der Bescheid oder der Verwaltungsakt und seine Begründung,
Die Rechtsbehelfsbelehrung,
Der Zeitpunkt und die Art der Bekanntgabe oder Zustellung,
Die laufenden Fristen,
Die Beantwortung der Frage, ob ein Widerspruchsverfahren eröffnet ist oder unmittelbar Klage zu erheben ist,
Die Beantwortung der Frage, ob zusätzlich Eilrechtsschutz erforderlich ist.
Wann anwaltliche Prüfung im Verwaltungsrecht erforderlich ist
Ein Anwalt für Verwaltungsrecht ist regelmäßig erforderlich, soweit Ihre Rechtsposition durch eine Entscheidung der Verwaltung spürbar beeinträchtigt wird bzw. erhebliche Auswirkungen auf Ihre Ausbildung, Ihren Beruf, Ihre wirtschaftliche Planung oder Ihren Status hat. In derartigen Situationen ist nicht nur entscheidend, ob eine Reaktion möglich ist. Maßgeblich ist auch, ob Widerspruch, Klage oder Eilrechtsschutz in Betracht kommen und welche Klageart prozessual korrekt gewählt werden muss.
Wir prüfen deshalb, welcher Rechtsbehelf vorgesehen bzw. welche Klageart statthaft ist und wie sich Ihre Ziele gegenüber Staat bzw. Behörden prozessual effizient verfolgen lassen.
Typische verwaltungsrechtliche Konflikte betreffen belastende Prüfungsentscheidungen, Studienplatz- und Schulplatzablehnungen, Exmatrikulationen, dienstrechtliche Beurteilungen, Gebühren-, Kosten-, Rückforderungs- oder Subventionsbescheide, gewerberechtliche Untersagungen, Erlaubniswiderrufe, bau- und ordnungsrechtliche Nutzungsuntersagungen sowie abgelehnte Genehmigungen.
Allgemeines Verwaltungsrecht und besonderes Verwaltungsrecht: Warum die Einordnung wichtig ist
Das Verwaltungsrecht gehört zum öffentlichen Recht und betrifft das Verhältnis zwischen Bürgern, Unternehmen oder Institutionen und Behörden bzw. staatlichen Rechtsträgern. Behörden müssen rechtmäßig handeln und die Rechte der Bürger schützen. Diese Bindung der Verwaltung ist ein zentraler Maßstab der verwaltungsrechtlichen Prüfung. Im Mittelpunkt stehen behördliche Entscheidungen, Verwaltungsakte, Anträge, Genehmigungen, Verbote, Auflagen, Rückforderungen und öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Zum allgemeinen Verwaltungsrecht gehören die Grundstrukturen des Verwaltungsverfahrens und des Rechtsschutzes. Gemeint sind insbesondere der Verwaltungsakt, der Bescheid, die Bekanntgabe bzw. Zustellung, die Rechtsbehelfsbelehrung, der Widerspruch, die Klage vor dem Verwaltungsgericht und der Eilrechtsschutz.
Das besondere Verwaltungsrecht betrifft die einzelnen Sachgebiete. Dazu zählen insbesondere das Prüfungsrecht, das Schulrecht, das Hochschulrecht, das öffentliche Baurecht, das öffentliche Wirtschaftsrecht, das Gewerberecht, das Kommunalrecht, das Immissionsschutzrecht, das Subventionsrecht und beamtenrechtliche Verfahren mit Bildungsbezug.
Wir ordnen den konkreten Konflikt zunächst verwaltungsrechtlich ein und verbinden diese Einordnung mit den Vorgaben des jeweiligen Fachrechts. Dadurch lassen sich Rechtsbehelf, Begründung und Verfahrensziel präzise auf den jeweiligen Fall ausrichten.
Verwaltungsakt, Bescheid und Rechtsbehelfsbelehrung
Viele verwaltungsrechtliche Verfahren beginnen mit einem Verwaltungsakt in Form eines Bescheides. Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung.
Nicht jedes Schreiben ist jedoch zwingend als Verwaltungsakt einzustufen. Deshalb prüfen wir, ob das Schreiben überhaupt eine anfechtbare Regelung enthält oder ob zunächst ein förmlicher Bescheid herbeigeführt werden muss, um gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist für die Fristberechnung besonders bedeutsam. Bei fehlerhafter oder fehlender Belehrung kann die Fristberechnung anders zu beurteilen sein. Deshalb prüfen wir die zuständige Behörde, die Form, die Frist und den richtigen Rechtsbehelf.
Belastende Bescheide und begünstigende Verwaltungsakte
durch belastende Verwaltungsakte wird Ihre Rechtsposition verschlechtert. Dazu gehören Ablehnungen, Rückforderungen, Entziehungen und Auflagen. Aus begünstigenden Verwaltungsakten ergeben sich Vorteile – insbesondere Genehmigungen oder Zulassungen.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sich daraus Folgen für Rechtsschutz, Rücknahme, Widerruf und Vertrauensschutz ergeben können. Wir prüfen, welche Teile eines Bescheids angegriffen werden sollen und welche Elemente zu sichern sind.
Nebenbestimmungen, Auflagen und Bedingungen
Viele Bescheide enthalten Nebenbestimmungen. Dazu gehören Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte. In der Praxis sind Auflagen regelmäßig der eigentliche Streitpunkt.
Wir prüfen, ob Nebenbestimmungen auf einer rechtlich belastbaren Grundlage beruhen, verhältnismäßig sind und ob eine isolierte Anfechtung rechtlich in Betracht kommt und zulässig ist, ohne den begünstigenden Kern des Bescheids zu gefährden.
Fristbeginn nach Bekanntgabe oder Zustellung
Fristen laufen regelmäßig ab Bekanntgabe oder Zustellung. Entscheidend ist der tatsächliche Zugang bzw. ein Zustellungsnachweis.
Wir prüfen die Zustellungsart, das Zustellungsdatum, Zugangsfiktionen und Besonderheiten wie eine falsche Adresse, Zugang während Abwesenheit oder elektronische Bekanntgabe. Das kann fristentscheidend sein und ist damit zentral für die Frage, ob Widerspruch oder Klage noch zulässig sind.
Box: Warum behördliche Entscheidungen früh geprüft werden sollten
Fristen beginnen regelmäßig mit Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheids.
Je nach Bundesland und Rechtsgebiet kann ein Widerspruchsverfahren erforderlich, ausgeschlossen bzw. entbehrlich sein.
Bei einer angeordneten sofortigen Vollziehung kann kurzfristig Eilrechtsschutz erforderlich sein.
Eine pauschale Beanstandung der behördlichen Entscheidung reicht regelmäßig nicht aus.
Akteneinsicht kann entscheidend sein, um Verfahrensfehler, Ermessensfehler und materielle Rechtsfehler substantiiert zu begründen.
Widerspruchsverfahren gegen behördliche Entscheidungen
Der Widerspruch ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf. Im Widerspruchsverfahren kann die behördliche Entscheidung nochmals vollständig überprüft werden. Ob ein Widerspruchsverfahren eröffnet ist, hängt vom Rechtsgebiet und vom Landesrecht ab.
Wir klären daher zuerst, ob ein Widerspruch erforderlich, möglich oder ausgeschlossen ist. Diese Einordnung ist Grundlage der weiteren Verfahrensführung. Dazu gehört auch die Beantwortung der Frage, ob parallel oder nachgelagert Eilrechtsschutz erforderlich wird.
Widerspruch, soweit das Widerspruchsverfahren eröffnet ist
Soweit ein Vorverfahren vorgesehen ist, gilt gemäß § 70 VwGO grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe.
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, ändert sich die Fristberechnung. Auch Aspekte der Bekanntgabe, der Zustellung und einer möglichen Wiedereinsetzung können relevant werden, soweit Fristen bereits abgelaufen sind oder die Bekanngabe des Bescheids unklar ist. Im Beamtenrecht können zudem besondere Vorgaben für das Widerspruchsverfahren gelten.
Wir erheben den Widerspruch fristwahrend und bestimmen anschließend, welche Rügen im weiteren Verfahren substantiiert zu begründen sind.
Akteneinsicht und Begründung des Widerspruchs
Nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt, interne Vermerke zutreffend berücksichtigt, Gutachten richtig ausgewertet oder Bewertungs- und Abwägungsvorgaben beachtet hat.
Wir beantragen Akteneinsicht, werten die Verwaltungsakte aus und begründen den Widerspruch strukturiert. Dabei ordnen wir Verfahrensfehler, Ermessensfehler, falsche Tatsachenannahmen, unzutreffende Rechtsanwendung und Gleichbehandlungsfragen rechtlich zu.
Abhilfe oder Widerspruchsbescheid
Soweit die Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids beginnt in der Regel die Klagefrist.
Wir prüfen den Widerspruchsbescheid bezüglich neuer Begründungslinien und verbleibender Angriffspunkte und bereiten das gerichtliche Verfahren vor.
Klage beim Verwaltungsgericht
Bleibt der Widerspruch erfolglos oder ist kein Vorverfahren vorgesehen, kann Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben sein. Wir wählen die statthafte Klageart, stellen die passenden Anträge und strukturieren den Vortrag derart, dass das Gericht die entscheidungserheblichen Aspekte schnell erfassen kann.
Dabei prüfen wir jeweils die Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. Zulässigkeit und die Begründetheit und arbeiten formelle sowie materielle Fehler derart heraus, dass sie prozessual erheblich sind.
Anfechtungsklage gegen belastende Bescheide
Mit der Anfechtungsklage wird die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts begehrt. Soweit ein Widerspruchsbescheid erforderlich ist, beträgt die Klagefrist gemäß § 74 VwGO grundsätzlich einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids.
Statthaft ist die Anfechtungsklage grundsätzlich bei belastenden Verwaltungsakten im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.
Verpflichtungsklage bei abgelehnten Anträgen
Wurde ein Antrag abgelehnt oder ein Verwaltungsakt unterlassen, kommt die Verpflichtungsklage in Betracht. Ziel ist der Erlass des begehrten Verwaltungsakts oder eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Wir prüfen Anspruchsgrundlagen, Ermessensfehler sowie Auswahlmaßstäbe und stimmen das Vorgehen auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachrechts ab. Relevant wird dies insbesondere im Hochschulrecht, im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht.
Leistungsklage, Feststellungsklage und weitere Klagearten
Soweit kein klassischer Bescheid im Mittelpunkt steht, kann eine allgemeine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage in Betracht kommen. Bei erledigten Verwaltungsakten oder Fragen der Nichtigkeit ist zu klären, ob weitere Klagearten eröffnet sind.
Wir prüfen Statthaftigkeit, Klagebefugnis, Rechtsschutzbedürfnis und den passenden prozessualen Rahmen, damit das Verfahren nicht an formellen Hürden scheitert.
Eilrechtsschutz im Verwaltungsrecht
Soweit eine Entscheidung sofort wirkt bzw. vollziehbar ist und es aufgrund kurzer Fristen einer schnellen gerichtlichen Entscheidung bedarf, kann Eilrechtsschutz erforderlich sein. Das Hauptsacheverfahren und das Eilverfahren haben unterschiedliche Funktionen. Im Eilrechtsschutz geht es um vorläufige Sicherung bzw. einstweilige Anordnung – im Hauptsacheverfahren um die endgültige Klärung.
Wir prüfen daher nicht nur den Bescheid, sondern auch die Dringlichkeit und die prozessual statthafte Antragsart, um den Rechtsschutz gegenüber Behörden fristgerecht und prozessual zutreffend zu verfolgen.
Sofortige Vollziehung und aufschiebende Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gesetzliche Ausnahmen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung können jedoch dazu führen, dass zusätzlicher Eilrechtsschutz erforderlich wird. In diversen Drei-Personen-Verhältnissen sind zudem die Vorgaben des § 80a VwGO zu beachten.
Wir prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollziehungsanordnung erfüllt sind und ob die Interessenabwägung rechtlich nachvollziehbar begründet ist.
Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
Soweit die aufschiebende Wirkung wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung der aufgrund einer gesetzlichen Regelung fehlt, kommt regelmäßig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Mit diesem Antrag kann die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt werden.
Wir begründen den Antrag derart, dass die rechtlichen Ansatzpunkte der Hauptsache, die konkrete Dringlichkeit und die drohenden Nachteile ohne gerichtliche Eilentscheidung substantiiert dargestellt werden.
Einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO
Soweit ein Anspruch vorläufig gesichert oder vorläufig durchgesetzt werden muss, kommt eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO in Betracht. Das betrifft insbesondere Konstellationen wie die Teilnahme an einer Prüfung, eine vorläufige Zulassung oder die vorläufige Sicherung eines bestehenden Status. Je nach Ziel des Verfahrens kommt eine Sicherungsanordnung zur Erhaltung des bestehenden Zustands oder eine Regelungsanordnung zur vorläufigen Gestaltung eines Rechtsverhältnisses in Betracht.
Wir prüfen den Anordnungsanspruch sowie den Anordnungsgrund und bereiten die erforderliche Glaubhaftmachung sorgfältig vor.
Abwehransprüche und Leistungsansprüche gegenüber Behörden
Verwaltungsrechtliche Mandate lassen sich materiell als Abwehr- oder Leistungsfall einordnen. Aus dieser Einordnung ergeben sich ergänzend prozessual der passende Rechtsbehelf, die statthafte Klageart und die verfahrensrechtliche Reihenfolge einschließlich des Eilrechtsschutzes.
Maßgeblich ist zunächst, welches Verwaltungshandeln erfolgt ist und welches Ziel erreicht werden soll:
Abwehransprüche sind gegen belastende Bescheide, Nebenbestimmungen, Realakte, Unterlassungen oder sonst belastendes Verwaltungshandeln gerichtet.
Leistungsansprüche betreffen Genehmigungen, Zulassungen, Bewilligungen oder sonstige begünstigende Entscheidungen bzw. schlichtes Handeln.
Bei Abwehransprüchen können auch schlichte Abwehr- und Unterlassungsansprüche, vorbeugende Unterlassungsansprüche, Folgenbeseitigungsansprüche sowie Abwerhansprüche gegen Satzungen, Verordnungen oder öffentlich-rechtliche Verträge relevant werden. Bei Leistungsansprüchen kommt es insbesondere auf Anspruchsgrundlagen, Ermessensbindungen, Auswahlmaßstäbe und Gleichbehandlungsaspekte an, um schlichtes Verwaltungshandeln oder Rechtssetzungsakte zu erzielen.
Wir leiten daraus die erforderlichen Verfahrenshandlungen ab und richten die Begründung auf das konkrete Verfahrensziel aus.
Abwehr belastender Verwaltungsakte
Belastende Verwaltungsakte kann es in einer Vielzahl besonderer Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts geben – zum Beispiel im Öffentlichen Baurecht, im Immissionsschutzrecht, im Gewerberecht und im Polizeirecht. Bei belastenden Entscheidungen der Behörden und Verwaltung ist es entscheidend, die rechtlichen Fehler konkret zu benennen und aktenbasiert zu belegen.
Wir prüfen Eingriffsvoraussetzungen, Verhältnismäßigkeit, Verfahrensanforderungen sowie Ermessens- und Abwägungsfehler.
Durchsetzung behördlicher Leistungen
Leistungsansprüche ergeben sich aus Sonderrechtsbeziehungen, einfachen Gesetzen und ausnahmsweise aus der Verfassung sowie im Rahmen des Anwendungsvorranges partiell unmittelbar aus dem Unionsrecht, wobei insbesondere Grundrechte maßgeblich sind. Die Ansprüche sind regelmäßig auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, bzw. zumindest auf eine fehlerfreie Neubescheidung bezüglich eines Rechtssetzungsaktes oder auf ein Realhandeln gerichtet.
Bei Leistungsbegehren prüfen wir Anspruchsgrundlagen, Auswahlkriterien und Ermessensbindungen. Soweit bei Semesterbeginn, Prüfungsfenstern oder dienstrechtliche Auswahlentscheidungen eine unverzügliche Klärung erforderlich ist, koordinieren wir Hauptsacheverfahren und Eilrechtsschutz.
Satzungen, Verordnungen und öffentlich-rechtliche Verträge
Neben Einzelfallbescheiden können auch Satzungen, Rechtsverordnungen und öffentlich-rechtliche Verträge für die verwaltungsrechtliche Bewertung entscheidend sein. Relevant wird dies, soweit eine belastende Entscheidung auf einer Satzung oder Verordnung beruht, diese selbst unmittelbar belastend sind oder eine Behörde Rechte und Pflichten nicht durch Bescheid, sondern durch vertragliche Regelung gestaltet.
Rechtsverordnungen sind untergesetzliche Vorschriften mit Außenwirkung. Für ihren Erlass ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Soweit eine behördliche Entscheidung auf einer Rechtsverordnung basiert, kann deren Rechtmäßigkeit für das konkrete Verfahren entscheidend sein.
Bei Satzungen und Verordnungen kommt es auf das formell ordnungsgemäße Zustandekommen und die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht an. Je nach Konstellation kommen eine Inzidentprüfung im konkreten Verfahren oder eine prinzipale Normenkontrolle – präziser als nur Normenkontrollverfahren – gemäß § 47 VwGO in Betracht. Verordnungen und Stzungen können im Hauptsacheverfahren oder im einstweiligen Rechtsschutz angegriffen werden.
Öffentlich-rechtliche Verträge sind nach § 54 VwVfG des Bundes bzw. aufgrund vergleichbarer Landesgesetze zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Maßgeblich sind insbesondere Inhalt, Zustandekommen, Wirksamkeit, Anpassungsmöglichkeiten und die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten. Bei einem Streit über Auslegung, Erfüllung oder Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist zu prüfen, welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorgesehen sind. In Betracht kommen je nach Konstellation auch eine Feststellungsklage oder eine Inzidentprüfung.
Verwaltungsrecht in unseren spezialisierten Rechtsgebieten
Verwaltungsrechtliche Rechtsfragen sind nicht nur hinsichtlich klassischer Behördenbescheide zu beantworten. Sie sind auch in den spezialisierten Rechtsgebieten unserer Kanzlei maßgeblich, sobald Bescheide, Fristen, Rechtsbehelfsbelehrungen, Akteneinsicht bzw. Verfahren vor Verwaltungsgerichten betroffen sind.
Das gilt insbesondere für Prüfungsrecht, Bildungsrecht, Schulrecht, Hochschulrecht, öffentliches Baurecht, öffentliches Wirtschaftsrecht, Gewerberecht, Immissionsschutzrecht, Subventionsrecht und Beamtenrecht mit Bildungsbezug. Auch Schnittstellen zum Verfassungsrecht können bedeutsam sein, soweit Grundrechte, Gleichbehandlung, Berufsfreiheit oder effektiver Rechtsschutz betroffen sind.
Wir prüfen in diesen Verfahren nicht nur das jeweilige Fachrecht. Maßgeblich ist auch, ob die Behörde das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß geführt, die Entscheidung hinreichend begründet, die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt erteilt und die rechtlichen Grenzen des Ermessens bzw. einer Beurteilung beachtet hat.