III.
Qualifikation des Rechtsanwalts
Ein sehr wichtiges Kriterium ist die fachliche Qualifikation einer Rechtsanwaltskanzlei. Dazu gehört selbstverständlich auch die wissenschaftliche Qualifikation. Insbesondere im Prüfungsrecht und bei Studienplatzklagen oder sehr komplizierten Rechtsfragen benötigen Sie einen Rechtsanwalt, der Lösungen entwickeln kann, auf die andere nicht kommen. Ist ein Rechtsanwalt für Prüfungsrecht zum Beispiel der Auffassung, dass eine wissenschaftliche Diskussion nicht in den Gerichtssaal verlagert werden könne, liegt er nach der Auffassung der Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner falsch oder behauptet dies, weil ihm die Expertise für wissenschaftlichen Vortrag fehlt. Soweit Rechtsanwälte in ihrer Funktion als Anwälte behaupten, sie seien an Sammelverfahren ,,beteiligt” oder ,,Beteiligte” eines solchen Verfahrens, zeigt dies, dass sie das Verwaltungsprozessrecht nicht verstanden haben.
1.
Akademische Grade
Seine Examina hat jeder Rechtsanwalt bestanden – der eine besser, der andere schlechter. Zur Filterung der Qualität eines Rechtsanwalts können akademische Grade hilfreich sein.
a)
Master (LL.M.)
Ein Mastertitel (LL.M.) ist zwar ein akademischer Grad, jedoch ist er im juristischen Bereich nur begrenzt aussagekräftig, weil die Anforderungen für die Zulassung zu einer Masterarbeit mittelmäßig hoch sind. Ein Mastertitel zeigt aber immerhin, dass sich ein Jurist einmal intensiver mit einem Thema beschäftigt hat.
b)
Doktor der Rechtswissenschaften
Aussagekräftiger ist der Doktortitel. Eine Doktorarbeit darf in Deutschland im Regelfall nur schreiben, wer in den Examina gewisse überdurchschnittliche Vorleistungen erbracht hat. Ein Doktortitel ist aber nicht gleich ein Doktortitel. Sie sollten den Rechtsanwalt im Zweifel fragen, wo er promoviert worden ist – ob in Deutschland an einer öffentlich-rechtlichen Universität im Bereich Rechtswissenschaft oder anderswo. Der juristische Doktortitel einer deutschen Universität ist ein Indiz dafür, dass der Anwalt eine gewisse Qualifikation hat und in der Lage ist, sich intensiv mit einem Thema auseinanderzusetzen. Fragen Sie den Rechtsanwalt, an welcher Universität er promoviert worden ist.
c)
Professur
Ein Professorentitel ist bei weitem nicht so aussagekräftig wie ein Doktortitel. Rechtlich ist der Professorentitel anders als der Doktortitel nicht einmal Bestandteil des Namens. Er ist lediglich eine Amtsbezeichnung bzw. eine Benennung. Während der Doktortitel im Bereich Rechtswissenschaften in Deutschland stets die Fertigung eines wissenschaftlichen Buches voraussetzt, liegt dem Professorentitel in den meisten Fällen keine wissenschaftliche Arbeit mehr zugrunde. Es gibt mittlerweile sogar Professoren, die nicht einmal eine Doktorarbeit geschrieben haben.
Aussagekräftig ist eine Professur, wenn es sich um eine Universitätsprofessur handelt, der eine Habilitationsschrift zugrundeliegt. Diese Professoren nennen sich in der Regel „Universitätsprofessor habil.“. Habilitierte Professoren haben sich wissenschaftlich in hohem Maß ausgezeichnet. Handelt es sich bei der Professur um eine solche einer sonstigen öffentlichen Hochschule oder Akademie, ist der Professor zwar regelmäßig nicht habilitiert, aber zumindest verbeamtet. Dies ist ein Indiz dafür, dass er zumindest ordentliche Examina abgelegt hat. Universitätsprofessoren und verbeamtete Professoren dürfen in Deutschland berufsrechtlich allerdings grundsätzlich nicht als Rechtsanwälte tätig sein. Unter anderem aus diesem Grund gab zum Beispiel Rechtsanwalt Dr. Heinze seine Professur zu Gunsten der Anwaltstätigkeit auf.
Professuren an privaten Hochschulen haben in Wissenschaftskreisen geringe Bedeutung, es sei denn, es handelt sich um einen habilitierten Professor wie zum Beispiel an der Bucerius Law School. Da diverse Ausbildungsberufe mittlerweile zu Studiengängen mutiert sind, damit deutsche Bildungsstatistiken geschönt werden können, gibt es naturgemäß eine Vielzahl privater Hochschulen mit dazugehörigen Professuren, die wissenschaftlich wenig aussagekräftig sind. Kaum aussagekräftig sind auch Honorarprofessuren, da sie häufig auf merkwürdig anmutenden Wegen vergeben werden – zum Beispiel an finanzielle Förderer einer privaten Hochschule.
Professoren an privaten Hochschulen und Honorarprofessoren dürfen zwar als Rechtsanwälte tätig sein, jedoch sind ihre Professorentitel in der Regel kein Indiz für eine fachliche Qualifikation als Rechtsanwalt. Ebenso fragwürdig sind einige ausländische Professorentitel deutscher Rechtsanwälte. Fragen Sie den jeweiligen Rechtsanwalt einfach, woher er seinen Professorentitel hat und um welche Art der Professur es sich handelt. An der Reaktion des Rechtsanwalts werden Sie sehen, was davon zu halten ist.
Bei Rechtsanwälten mit Professorentitel ist die Aussagekraft der Professur nach alledem eher marginal.
2.
Fachanwalt und Fortbildungszertifikate
Der Fachanwaltstitel ist ein Indiz dafür, dass der Rechtsanwalt auf dem jeweiligen Gebiet praktische Erfahrung und eine gewisse Zahl an Fällen bearbeitet hat. Eine Qualitätsgarantie ist der Fachanwaltstitel nicht zwingend. Allerdings ist neben einer theoretischen Prüfung eine bestimmte Zahl bearbeiteter Fälle notwendig, um den Fachanwaltstitel führen zu dürfen – ebenso eine regelmäßige Fortbildung.
Sonstige anwaltliche Qualitätssiegel sind aufgrund ihrer geringen Anforderungen kaum ernst zu nehmen und eher ein Marketinginstrument.
IV.
Kenntnis der Behördenstrukturen
In den Bereichen des Öffentlichen Rechts – insbesondere bei Studienplatzklagen, Prüfungsanfechtungen, Verfassungsbeschwerden und sonstigen Verfahren im Verwaltungsrecht ist es von Vorteil, wenn ein Rechtsanwalt die Abläufe der Gegenseite kennt und zuordnen kann. So ist es insbesondere im Hochschulrecht (Studienplatzklagen, Prüfungsrecht) zum Beispiel hilfreich, wenn Ihr Rechtsanwalt selbst einmal auf Behördenseite stand oder zumindest in dortige Strukturen involviert ist. In diesen Bereichen ist es für die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner sehr vorteilhaft, dass Dr. Arne-Patrik Heinze einige Zeit als Professor an der Polizeiakademie verbeamtet und nicht nur an einer privaten Hochschule war und bis heute als Gutachter in Kommissionen für die Zulassung oder Verlängerung von Studiengängen ist.
V.
Keine Schein-Zweigstellen und so genannte AStA-Vertrauensanwälte
Es gibt einige Kollegen, die Schein-Zweigstellen errichten, um eine Größe zu suggerieren, die nicht vorhanden ist. Verwendet eine Kanzlei nur den Terminus „Kontakt“ oder „Kontaktmöglichkeit“ sollten Sie skeptisch sein. Das kann ein Indiz dafür sein, dass eine Kanzlei zur Erlangung einer Adresse vor Ort ein kleines Zimmer in einem allgemeinen edel anmutenden Multifunktions-Großkomplex-Center für Firmen gemietet, dort aber einen eigenen abschließbaren Raum zur eigenen Verfügung hat. Echte Zweigstellen bedeuten, dass sich vor Ort ein solider Kanzleibetrieb bzw. eine Bürogemeinschaft von Rechtsanwälten bzw. Steuerberatern oder Ähnlichem befindet. Bei seriösen Standorten mit echtem Büro wird in der Regel auch der Begriff „Büro“ oder „Zweigstelle“ verwendet. Ein Fake-Büro in einem Firmencenter ohne strikte Organisationsstruktur kann die Versäumung entscheidender Fristen bereits in sich bergen.
Es gibt einige Kollegen, die ihre Beratung als AStA-Vertrauensanwälte oder auch sonst kostenlos bzw. sehr günstig anbieten. Inwieweit mit kostenlosen oder billigen Angeboten in Kombination mit einer Vertrauensstellung werbende Rechtsanwälte fachlich qualifiziert sind, mag jeder potentielle Mandant im Einzelfall selbst kritisch prüfen.
VI.
Repetitoren
Insbesondere Repetitoren versuchen häufig, sich zum Beispiel mit Kenntnissen im Prüfungsrecht zu brüsten. Mag ein Repetitor theoretische Kenntnisse im jeweiligen Fachgebiet haben, bedeutet das nicht, dass er praxistauglich arbeiten kann und sich Zeit für die Mandate nimmt. Gerade im Prüfungsrecht ist es immer wieder zu beobachten, dass sich Strafrechtler oder Zivilrechtler als Spezialisten für Prüfungsrecht verkaufen. Prüfungsrechtliche Verfahren sind bis auf sehr wenige Ausnahmen bei sehr wenigen privaten Hochschulen öffentliche-rechtliche Verfahren, in denen Repetitoren für Zivilrecht oder für Strafrecht – wenngleich Strafrecht eine kleine Untergruppe des öffentlichen Rechts ist – zur Mandatsbearbeitung im öffentlichen Recht tätig werden müssten. Das gilt umso mehr, wenn sie als Anwälte noch ihre eigentlichen Rechtsgebiete Strafrecht bzw. Zivilrecht aktiv betreiben sollten. Umgekehrt ist ein Spezialist für Öffentliches Recht natürlich im Zivilrecht und im Strafrecht nicht mehr so versiert wie zu seiner eigenen Examenszeit. Daher wird er diesbezüglich im prüfungsrechtlichen Mandat auf Fachgutachter zurückgreifen.
VII.
Spezialisierung
Achten Sie auf die Spezialisierung eines Rechtsanwalts. Ein Rechtsanwalt, der alle Rechtsbereiche abdeckt, beherrscht meist keinen Rechtsbereich vertieft. Wenn ein Strafrechtler und ein Zivilrechtler sich in das Prüfungsrecht oder in das Verfassungsrecht oder sonstige Bereiche des öffentlichen Rechts wie Studienplatzklagen wagen bzw. ein Rechtsanwalt für öffentliches Recht Mandate im Familienrecht oder Gesellschaftsrecht bearbeitet, ist das oft nicht sachdienlich. Auch innerhalb der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht sollten Rechtsanwalt wie bei den Rechtsanwälten Dr. Heinze & Partner auf einige Untergebiete spezialisiert sein.
VIII.
Kanzleiräume
Repräsentative Kanzleiräume haben eine gewisse Aussagekraft. Eine moderne und professionelle Kanzleistruktur zeugt davon, dass ein Rechtsanwalt sich organisieren kann. Eine gute Kanzleistruktur zeigt, dass ein größerer Apparat auf Ihrer Seite für Ihr Recht kämpft und die Kanzlei einen gewissen Namen hat. Das ist gegenüber Behörden und Gerichten nicht zu unterschätzen. Wenn ein Rechtsanwalt seine Kanzlei gut und repräsentativ organisiert, liegt es nahe, dass er auch Ihr Mandat strukturiert angeht.
IX.
Kosten
Sollten Ihnen von einem Rechtsanwalt kostenlose Beratungs-Hotlines oder kostenlose Erstberatungen sowie Vorwahlen mit 0700 oder 0800 angeboten werden, könnten Sie stutzig werden. Soweit es um die erste Anfrage zu grundsätzlichen Informationen ein etwaiges Mandatsverhältnis geht, ist ein Gespräch selbstverständlich bei jedem seriösen Rechtsanwalt in der Regel kostenlos – auch bei den Rechtsanwälten Dr. Heinze & Partner. Das ist auch in Ordnung. Es gibt allerdings immer wieder Kollegen, die durch vermeintliche „Billigangebote“ bzw. kostenlose inhaltliche Beratungen locken. In der Regel sind dies Indizien dafür, dass ein Rechtsanwalt es nötig hat, seine Arbeit kostenlos anzubieten – zum Beispiel, weil es ihm an Fachkompetenz fehlt. Für die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner hat eine Erstberatung auch eine Filterfunktion, denn eine kompetente Rechtsberatung kann nicht kostenlos erfolgen. In der Regel erbringt niemand eine Arbeitsleistung gerne kostenlos, soweit es sich nicht ausnahmsweise um ein soziales Projekt handelt. Bei den Rechtsanwälten Dr. Heinze & Partner kostet die Erstberatung somit ein Honorar, das im Vorfeld transparent benannt wird. Gute Schriftsätze und juristische Lösungen, auf die andere Rechtsanwälte mangels Kreativität bzw. Fachkompetenz möglicherweise nicht kommen, haben ihren Preis, zumal eine kostenlose Mandatsübernahme nach der Erstberatung mit dem anwaltlichen Berufsrecht grundsätzlich nicht vereinbar ist.