Gibt es einen Anspruch auf die Wunschschule?
Ein uneingeschränkter Anspruch auf den Wunschschulplatz besteht nach deutschem Schulrecht regelmäßig nicht. Der Staat organisiert das Schulwesen innerhalb begrenzter Ressourcen. Daraus folgt der Grundsatz der Kapazitätsbegrenzung: Eine Schule kann nur so viele Schülerinnen und Schüler aufnehmen, wie die anhand der Klassenobergrenzen, Raumkapazitäten, Lehrkräfteausstattung und Organisationsentscheidungen möglich ist.
Das bedeutet aber nicht, dass die Schulplatzvergabe einer freien Disposition der Verwaltung unterliegt. Eltern und Schüler haben Anspruch darauf, dass die Entscheidung über die Aufnahme rechtmäßig erfolgt.
In der Praxis sind zwei Ebenen zu unterscheiden:
Anspruch auf Zuweisung: Ein Anspruch auf Zuweisung eines konkreten Schulplatzes an der Wunschschule kann sich ergeben, wenn freie Kapazitäten vorhanden sind oder wenn Kapazitäten rechtsfehlerhaft zu niedrig angesetzt wurden und tatsächlich zusätzliche Schulplätze bereitzustellen sind.
Anspruch auf fehlerfreie Bescheidung: Sehr oft besteht zumindest ein Anspruch darauf, dass die Behörde nach den geltenden Normen, Verfahrensvorschriften und Aufnahmekriterien fehlerfrei entscheidet. Dieser Anspruch umfasst die Gleichbehandlung vergleichbarer Bewerber, die sachgerechte Ausübung etwaigen Ermessens sowie eine nachvollziehbare und dokumentierte Auswahlentscheidung.
Rechtlich maßgeblich ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. Auswahlentscheidungen müssen auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen und dürfen nicht willkürlich sein. Diese Aspekte sind verwaltungsgerichtlich überprüfbar.
Außerkapazitärer Anspruch auf den Wunschschulplatz
Die Schulbehörde hat die zur Verfügung stehenden Kapazitäten auszuschöpfen und alle zur Verfügung stehenden Plätze zu vergeben. Es gibt für die Zahl der jeweiligen Schulplätze rechtliche Vorgaben. Allerdings kann es sein, dass zum Beispiel zu wenige Klassenzüge eingerichtet werden oder die Behörde von Ausnahmeregelungen zur Erhöhung der Schulplätze in rechtswidriger Weise keinen Gebrauch macht. Sollte zum Beispiel die Zahl der Schulplätze seitens der Schulbehörde aus derartigen Gründen nicht ausgeschöpft worden sein, kann der Anspruch auf die Zuweisung des so genannten außerkapazitären Schulplatzes geltend gemacht werden. Als Rechtsanwälte für Schulplatzklagen prüfen wir die Kapazitäten. Dabei hängt die Berechnung von vielen Faktoren wie zum Beispiel der Anzahl der festgesetzten Klassenzüge, der Schulform sowie der Einrichtung von Regelklassen oder Inklusionsklassen ab. Es gibt landesrechtliche Unterschiede.
Kapazitätsberechnung
Die Kapazitätsberechnung ist häufig der Schwerpunkt einer außerkapazitär ausgerichteten Schulplatzklage, soweit es keine festen gesetzlichen Vorgaben gibt oder nur der Schulweg maßgeblich ist.
Sie betrifft insbesondere:
Schüler-Lehrer-Relation: Maßgeblich ist, ob Lehrerstunden, Deputate, Teilzeitanteile, Anrechnungen und Vertretungsreserven zutreffend angesetzt wurden.
Raumkapazität: Unterrichtsräume, Fachräume und Teilungsräume dürfen nicht ohne hinreichenden Grund aus der Betrachtung ausgeschlossen werden. Eine pauschale Behauptung fehlender Räume genügt regelmäßig nicht.
Organisationsentscheidungen: Ganztagsbetrieb, Profilangebote, Differenzierungskonzepte und Stundenpläne können kapazitätsrelevant sein. Sie dürfen die Pflicht zur Kapazitätsausschöpfung nicht ohne rechtliche Grundlage verdrängen.
Außerkapazitär im Gerichtsverfahren ermittelte Schulplätze werden, soweit es mehr Antragsteller als Schulplätze gibt, entweder verlost oder anhand der üblichen Kriterien vergeben.
Verfahrensbesonderheiten in einzelnen Bundesländern
In einigen Bundesländern sind im Vorfeld des Verwaltungsverfahrens bezüglich der außerkapazitären Plätze besondere Verfahrensvorschriften einzuhalten, so dass Sie sich möglichst frühzeitig von uns beraten lassen sollten.
Verfahrensbesonderheiten betreffen insbesondere:
Vorverfahren: Je nach Bundesland ist ein Widerspruchsverfahren erforderlich oder ausgeschlossen.
Antrags- bzw. Rechtsbehelfsfristen: Fristen sind regelmäßig kurz und knüpfen an die Zustellung der Ablehnungsbescheide an.
Besonderheiten im Eilverfahren: Verwaltungsgerichte stellen teilweise unterschiedliche Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Aufbereitung kapazitätsrechtlicher bzw. sonst maßgeblicher Aspekte. Die Strategie muss daher landesspezifisch angepasst werden.
Landesrechtliche Steuerungsinstrumente: In einzelnen Bundesländern können besondere schulrechtliche Vorgaben – etwa zur Bedeutung der Grundschulempfehlung oder zu Übergangsentscheidungen – für die Aufnahme an weiterführenden Schulen maßgeblich sein.
Innerkapazitärer Anspruch auf den Wunschschulplatz
Zunächst sind festgesetzte Klassenobergrenzen innerkapazitär auszuschöpfen. Eine Freihaltung innerkapazitärer Schulplätze ist grundsätzlich unzulässig. Zudem hat die Vergabe der innerkapazitären Plätze rechtmäßig zu erfolgen. Bei einer fehlerhaften Auswahlentscheidung besteht ein Anspruch auf Zuweisung des innerkapazitären Schulplatzes oder zumindest auf eine diesbezügliche fehlerfreie Bescheidung. Die innerkapazitären Auswahlkriterien sind vielfältig. Dabei können die Religion (Art. 4 GG), sportliche Fähigkeiten bei Sportschulen oder Sportklassen, sprachliche Fähigkeiten bei Sprachschulen oder Sprachklassen, naturwissenschaftliche Kenntnisse bei entsprechenden Profilklassen oder Profilschulen maßgeblich sein.
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gilt in besonderem Maß, so dass das Ermessen der Schulbehörde bzw. des Schulleiters auf seine Fehlerhaftigkeit überprüfbar ist. Jegliche Willkür – sei es auch nur über die ungerechtfertigte Konstruktion eines Härtefalls – ist unzulässig.
Rechtlich angreifbar sind Auswahlentscheidungen insbesondere dann, soweit Kriterien intransparent bleiben, uneinheitlich angewandt werden oder tatsächliche Umstände einzelner Bewerber unzutreffend berücksichtigt worden sind.
Eine willkürliche Vergabe der Schulplätze können wir für Sie gerichtlich angreifen.