Die Rechtsanwälte für Öffentliches Recht Dr. Heinze & Partner haben erneut ein Klageverfahren durch einen Vergleich beendet. Im Rahmen einer Klage bezüglich der Steuerberaterprüfung wurde in einem Vergleich etwas erzielt, das nicht einmal mittls Urteils möglich gewesen wäre.

Die Rechtsanwälte für Öffentliches Recht Dr. Heinze & Partner haben bei einem Finanzgericht erneut einen Vergleich erzielt - der entscheidende Teil der Steuerberaterprüfung darf wiederholt werden.

Die Rechtsanwälte für Öffentliches Recht Dr. Heinze & Partner haben aufgrund der Untätigkeit einer Behörde eine Verpflichtungsklage erhoben. Daraufhin hat die Behörde beschieden und muss nun die Kosten des Verfahrens tragen.

Die Rechtsanwälte für öffentliches Recht Dr. Heinze & Partner haben beim Verwaltungsgericht für ihre Mandantin eine Klage bezüglich der Ersten Juristischen Prüfung gegen das Land Hessen mit Erfolg geführt.

Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner haben gegen die IMS (International School of Management) durch Gerichtsurteil ein Verfahren gewonnen!

Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner haben gegen die Europäische Fernhochschule (Euro-FH) erneut ein gerichtliches Eilverfahren gewonnen und eine vollstreckbare einstweilige Verfügung gegen die Euro FH erwirkt!

Die Rechtsanwälte für Öffentliches Recht Dr. Heinze & Partner haben in einem großen Bauprojekt in Schleswig-Holstein ein Eilverfahren für Ihre Mandantschaft gewonnen. Das Bauvorhaben sollte mittels Verwaltungsaktes untersagt und mittels einer Veränderungssperre blockiert werden. Das Eilverfahren wurde durch Dr. Heinze & Partner gewonnen.

Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner haben für einen Mandanten erneut eine einstweilige Verfügung gegen die Exmatrikulation an einer privaten Hochschule erwirkt. Der Mandant darf weiterhin studieren.

Die Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht Dr. Heinze & Partner waren beim Oberverwaltungsgericht Bremen mit einer Rechtswegbeschwerde erfolgreich. Inhaltlich ging es um die Besetzung einer Stelle im den öffentlichen Dienst (Konkurrentenstreit), für die ein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte - kein Beamtenverhältnis. Während das Verwaltungsgericht Bremen das Verfahren mittels § 17 a Abs. 2 GVG i.V.m. § 173 S. 1 VwGO an das Arbeitsgericht verwies, war die Rechtswegbeschwerde beim OVG Bremen erfolgreich. Das OVG stellte klar, dass das "Ob" unabhängig von der Ausgestaltung des "Wie" als Arbeitsvertrag oder Beamtenverhältnis dem Verwaltungsrechtsweg zugeordnetsei, weil ein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zugrundeliegt.

An der HU Berlin erhielt die Mandantschaft des Rechtsanwalts Dr. Arne.Patrik Heinze als Rechtsanwalt für Studienplatzklagen einen Studienplatz im Bereich Lehramt Gymnasium in den Fächern Mathematik und Deutsch zum Wintersemester 2015/2016.