A. Vom Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu beachtende Grundsätze des Öffentlichen Gewerberechts im Öffentlichen Wirtschaftsrecht
Das öffentliche Gewerberecht ist im Wesentlichen in drei Gruppen einzuteilen – in das stehende Gewerbe, in das „normale“ Reisegewerbe und in den großen Komplex der Märkte, Ausstellungen und Messen. Das allgemeine Gewerberecht ist in der Gewerbeordnung als Bundesgesetz geregelt. Dieses wird durch Spezialgesetze des Bundes und der Länder ergänzt oder verdrängt, z. B. durch die Ladenschlussgesetze, das Personenbeförderungsgesetz und die Gaststättengesetze.
Der Schlüsselbegriff für die Ausübung eines Gewerbes ist die „Zuverlässigkeit“ des Gewerbetreibenden – unabhängig davon, ob ein Supermarkt, eine Spielhalle oder eine Privatkrankenanstalt betrieben werden soll.
I. Gewerbeerlaubnis mit einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Öffentlichen Wirtschaftsrecht
Ein genehmigungsbedürftiges Gewerbe ist ein Gewerbe, das eine behördliche Genehmigung benötigt. Beispiele dafür sind in den §§ 30 ff. GewO geregelt, z. B. Privatkrankenanstalten, Spielhallen, Pfandleiher, Makler oder Betriebe des Bewachungsgewerbes.
Dr. Arne-Patrik Heinze berät Sie zu den Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit („Benötige ich eine Genehmigung?“) und Genehmigungsfähigkeit („Sind die Voraussetzungen erfüllt?“).
Zu beachten sind mögliche Versagungstatbestände sowie der Unterschied zwischen präventiven und repressiven Verboten. Häufig sind Genehmigungen mit Nebenbestimmungen (Bedingungen oder Auflagen) versehen, die rechtlich angreifbar sein können. Ziel ist es, Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.
II. Vom Rechtsanwalt zu prüfende Voraussetzungen bei nicht genehmigungsbedürftigem Gewerbe
Viele Gewerbearten sind nicht genehmigungsbedürftig, aber anzeigepflichtig. Dennoch kann die Behörde bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit eine Gewerbeuntersagung aussprechen.
Unterschieden wird zwischen der einfachen Untersagung (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO) und der erweiterten Untersagung (§ 35 Abs. 1 S. 2 GewO). Der Zeitpunkt der Beurteilung ist besonders nach § 35 Abs. 6 GewO zu beachten.
III. Subventionsrecht und Beihilferecht
Das Gewerberecht steht häufig in Verbindung zum europäischen Beihilferecht. Werden Beihilfevorgaben verletzt, droht eine vollständige Rückforderung.
Besonders relevant sind Art. 107 und 108 AEUV. Fehler im Beihilfeverfahren können kaum durch nationales Recht abgewehrt werden. Es bestehen dann weder Schadensersatz- noch Entschädigungsansprüche.
Abseits des Unionsrechts sind Haushaltsrecht, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Verwaltungsvorgaben der öffentlichen Hand maßgeblich.
Dr. Heinze & Partner beraten Sie gerne individuell zu Ihrem Fall.
B. Gaststättenrecht im Öffentlichen Wirtschaftsrecht
Rechtsanwalt Dr. Heinze berät auch im Bereich des Gaststättenrechts. Dieses unterliegt seit der Föderalismusreform den Ländern. Einige haben eigene Gaststättengesetze, andernorts gilt noch das Bundesgesetz.
Streitpunkte sind oft die Genehmigung oder Nebenbestimmungen. Auch Alkoholausschankverbote oder „Ekellisten“ im Internet sind relevante Themen. Letztere gelten meist als schlichtes Verwaltungshandeln.
Die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ist in diesen Fällen besonders zu beachten.
C. Immissionsschutzrecht im Öffentlichen Wirtschaftsrecht
Es ist zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu unterscheiden. Grundlage ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
I. Genehmigung genehmigungsbedürftiger Anlagen
Welche Anlagen genehmigungspflichtig sind, ergibt sich aus § 4 BImSchG i. V. m. der 4. BImSchVO. Es gibt ein ordentliches und ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren.
Im Verfahren sind baurechtliche und umweltrechtliche Aspekte zu prüfen. Frühzeitige Bürgerbeteiligung kann zu Streit führen. Dr. Heinze & Partner vertreten sowohl Anlagenbetreiber als auch Einwender.
Auch Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen) und Stilllegungsverfügungen können Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen sein. In Ausnahmefällen können Verbände ohne eigenes Recht klagen.
II. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Hier sind zwei Fallkonstellationen relevant:
- Der Betreiber erhält eine behördliche Verfügung und möchte sich wehren.
- Ein Nachbar fühlt sich gestört und wendet sich an die Behörde oder klagt direkt.
Bei öffentlichen Betreibern handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (Abwehr-/Unterlassungsanspruch), bei privaten Betreibern um zivilrechtliche Auseinandersetzungen.
Empfehlenswert ist ggf. ein parallel geführtes Verfahren gegen Betreiber und bei der zuständigen Behörde – häufig die Gewerbeaufsicht.