Warum fordert der Staat Corona-Hilfen jetzt zurück?
Die Rückforderungswellen der Corona-Hilfen seit 2022 sind Ergebnis nachträglicher Prüfungen durch Bund und Länder. Während der Pandemie wurden hunderttausende Anträge auf Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Neustarthilfe und branchenspezifische Programme – oft automatisiert und unter Zeitdruck – bewilligt. Grundlage war der „Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen“ der EU, der nur vorübergehende Liquiditätshilfen zuließ. Ziel war eine schnelle Stabilisierung der Wirtschaft in der akuten Krisenphase.
Mit zeitlichem Abstand prüfen die Behörden nun die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Empfänger im sogenannten Rückmeldeverfahren oder über Schlussabrechnungen. Dabei werden detaillierte Informationen zu Einnahmen, Ausgaben und Verwendungszweck der Mittel verlangt.
Typische Prüfelemente sind etwa:
Vergleich zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Liquiditätsbedarf,
Nachweis der betrieblichen Fixkosten und Umsätze im Förderzeitraum,
Kontrolle der beihilferechtlichen Obergrenzen (z. B. De-minimis-Regeln, soweit anwendbar),
Abgleich mit den Bewilligungsbedingungen der jeweiligen Landesregierung.
Weichen die gemeldeten Werte von den ursprünglichen Angaben ab oder erscheinen sie nachträglich nicht plausibel, folgt häufig ein Rückforderungsbescheid - ebenso bei Unionsrechtswidrigkeit der Hilfen.
Rechtlicher Hintergrund der Rückforderungen
Die Überprüfungen beruhen nicht nur auf nationalem Verwaltungsrecht, sondern zunehmend auch auf europarechtlichen Vorgaben. Nach Art. 107 und 108 AEUV müssen staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission angemeldet und – sofern keine Ausnahme greift – genehmigt werden. Während der Corona-Pandemie galt hierfür der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen, der zeitlich und sachlich begrenzt war und ausschließlich Liquiditätshilfen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zuließ – nicht jedoch pauschale Ersatzleistungen für entgangene Gewinne.
Davon strikt zu unterscheiden sind Beihilfen nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV. Diese Vorschrift erlaubt einen Schadensausgleich für Schäden, die unmittelbar durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursacht worden sind. Ein solcher Schadensausgleich setzt voraus, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der staatlichen Maßnahme – etwa einer behördlich angeordneten Betriebsschließung – und dem entstandenen Schaden besteht. Zudem ist eine strenge Quantifizierung der tatsächlich entstandenen Einbußen erforderlich, um Überkompensationen auszuschließen. Allgemeine Nachfrageeinbrüche oder pauschale Umsatzersatzleistungen fallen nicht unter diesen Tatbestand.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23) hat diese Linie jüngst bestätigt:
November- und Dezemberhilfen durften nur tatsächliche Liquiditätsengpässe oder konkret bezifferte Schäden ausgleichen.
Umsatz- oder Gewinnersatzleistungen ohne Bezug zur realen wirtschaftlichen Lage sind nicht vom europäischen Beihilfenrahmen gedeckt.
Nationale Vertrauensschutzregelungen treten hinter die unionsrechtliche Rückforderungspflicht zurück.
Damit erklären sich viele der aktuellen Maßnahmen: Zahlreiche Rückforderungsbescheide werden erlassen, weil die gewährte Unterstützung nicht vollständig mit dem beihilfenrechtlichen Rahmen der EU vereinbar war oder die Bewilligung nicht ordnungsgemäß genehmigt wurde.
Unterschiedliche Vorgehensweisen in den Bundesländern
Die Prüfungen verlaufen bundesweit unterschiedlich:
In Nordrhein-Westfalen erfolgen Rückforderungen häufig automatisiert über Online-Portale mit festen Rückmeldefristen und standardisierter E-Mail-Kommunikation.
In Bayern und anderen Ländern werden individuelle Anschreiben mit eigenen Nachweis- und Dokumentationspflichten versandt.
Einige Bundesländer gewähren Erleichterungen wie Moratorien oder Fristverlängerungen, um die Bearbeitung zu entzerren.
Teilweise wurden verwaltungsseitig zeitweise Verfahrenspausen bzw. Moratorien angekündigt; ob dies im konkreten Verfahren Auswirkungen auf Fristen hat, ist anhand der Mitteilungen der Bewilligungsstelle zu klären.
Rückmeldeverfahren: Pflicht zur Erklärung des tatsächlichen Liquiditätsbedarfs
Empfänger der Corona-Soforthilfe sind in vielen Bundesländern verpflichtet, ihren tatsächlichen Liquiditätsbedarf im Rahmen eines Rückmeldeverfahrens zu erklären. Die Rückmeldung erfolgt regelmäßig ausschließlich über das jeweilige Förderportal – auch dann, wenn der ursprüngliche Antrag in Papierform gestellt wurde. Die Rückmeldung muss die für die Berechnung des Liquiditätsengpasses maßgeblichen Angaben vollständig enthalten. Ein Liquiditätsengpass ist anzunehmen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu decken. Regelmäßig werden zunächst Eigenerklärungen abgefragt; Belege werden häufig erst auf Anforderung der Bewilligungsstelle verlangt.
Maßgeblich ist das jeweilige Aufforderungsschreiben der Bewilligungsstelle. Die Rückmeldefrist beträgt häufig mehrere Wochen und liegt in der Praxis nicht selten bei acht Wochen ab Zugang des Aufforderungsschreibens. Erfolgt keine fristgerechte Rückmeldung, sehen einzelne Länder eine vollständige Rückforderung der Soforthilfe vor. Soweit der Zuschuss bereits vollständig zurückgezahlt wurde, kann eine Rückmeldung im Einzelfall entbehrlich sein; maßgeblich sind die Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes. Die Pflicht zur Rückmeldung kann auch dann bestehen, wenn das Unternehmen zwischenzeitlich aufgegeben wurde bzw. sich in Insolvenz befindet.
Corona Soforthilfe, Überbrückungshilfe & Neustarthilfe: Wer ist von Rückzahlung betroffen?
Die Nachprüfungen und Rückforderungsbescheide erfassen praktisch alle Programme des Bundes und der Länder, darunter:
Corona Soforthilfe (Frühjahr 2020): Bewilligt auf Basis kurzer Anträge und pauschaler Liquiditätsprognosen.
Überbrückungshilfen I–IV: Komplexere Abrechnungen, häufig mit Mitwirkung von Steuerberatern/Pflicht zum prüfenden Dritten.
Neustarthilfe: Spezielle Lösungen für Solo-Selbstständige und Kleinbetriebe.
Branchenprogramme, November-/Dezemberhilfe: Zusätzliche, teils sehr unterschiedlich strukturierte Fördermittel.
Die Empfänger sind in der Regel in allen Bundesländern verpflichtet, im Rückmeldeverfahren oder per Schlussabrechnung die Verwendung der Mittel, relevante Einnahmen und Ausgaben sowie Änderungen der wirtschaftlichen Situation nachzuweisen. Die Rückforderung kann die komplette Hilfe oder einen Teil davon betreffen – häufig basierend auf automatisierter Prüfroutine, pauschalen Plausibilitätsannahmen und oftmals ohne präzise Begründung.
Gerade Einzelunternehmer, Freiberufler und Betriebe mit wechselndem Geschäftsmodell sind besonders häufig von fehlerhaften oder überzogenen Rückforderungen betroffen.
Was bedeutet ein Rückforderungsbescheid zur Corona Rückzahlung?
Ein Rückforderungsbescheid ist ein förmlicher Verwaltungsakt, in dem eine Behörde die vollständige oder teilweise Rückzahlung bereits ausgezahlter Corona Hilfen verlangt.
Zentrale Merkmale:
Kurze Zahlungsfrist: Häufig 14–30 Tage zur Rückzahlung, oft mit Androhung von Zinsen.
Zahlungsfristen können je nach Bescheid mehrere Monate betragen; teilweise wird eine Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Schlussbescheids vorgesehen.
Verweis auf Rückmeldeverfahren: Die Behörden werten Ihre Online-Antworten, E-Mails oder Schlussabrechnungen aus.
Rechtsbehelfsbelehrung: Der Bescheid enthält regelmäßig eine Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Widerspruch kann als Rechtsbehelf in Betracht kommen und ist fristgebunden. Ob ein Widerspruch sachgerecht ist, hängt von Inhalt, Begründung und Berechnung des jeweiligen Bescheids ab.
Der Bescheid ist nicht automatisch richtig, nur weil er von einer Bewilligungsstelle oder dem Wirtschaftsministerium stammt. Rückforderungsbescheide können im Einzelfall rechtlich überprüfbar sein, insbesondere, wenn sie nicht nachvollziehbar begründet, rechnerisch fehlerhaft bzw. widersprüchlich zum ursprünglichen Bewilligungsbescheid der Corona Soforthilfe bzw. Überbrückungshilfe sind.
Von der Rückforderung bis zum Rechtsmittel – Ihr Weg im Überblick
Rückforderungsbescheid erhalten |
Bescheid prüfen |
Unterlagen sammeln |
Widerspruch/Klage erheben |
Aussetzung der Vollziehung beantragen |
Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben |
Rechtsbehelfsfrist und Zahlungsfrist prüfen |
Begründung, Berechnung und Rückmeldefrist kontrollieren |
Bewilligung, Rückmeldung, Schlussabrechnung, Belege |
Innerhalb eines Monats nach Zugang des jeweiligen Bescheides |
Rückzahlung vorläufig stoppen |
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird |
Gründe für Rückforderungen – und warum diese oft falsch sind
Die Argumentationen in Rückforderungsbescheiden sind vielfältig – sie reichen von angeblich fehlenden Fördervoraussetzungen über Berechnungsfehler bis zu unklaren Begründungen. In vielen Fällen bestehen Ansatzpunkte für eine rechtliche Überprüfung.
Angeblich fehlende Fördervoraussetzungen
Ein häufiger Rückforderungsgrund ist der Vorwurf, die ursprünglichen Fördervoraussetzungen hätten nicht oder nicht mehr vorgelegen. Dabei wird vielfach übersehen, dass die Anträge während der Corona-Pandemie unter hohem Zeitdruck und auf Grundlage einer Prognose gestellt wurden.
Die rechtliche Bewertung darf sich nicht an späteren Entwicklungen orientieren. Typische Fehler der Behörden sind:
Rückwirkende Neubewertung von Prognosen: Ein ursprünglich plausibler Liquiditätsengpass wird im Nachhinein als „nicht gegeben“ gewertet.
Zu enge oder nachträglich geänderte Auslegung der Richtlinien, die ohnehin u.U. nur mittelbare Außenwirkung entfalten: Beispielsweise wird die indirekte Betroffenheit später enger gefasst als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Vernachlässigung der Antragssituation: Die pandemiebedingte Unsicherheit und die Vorgabe zur schnellen Antragstellung werden bei der Bewertung häufig nicht berücksichtigt.
Ex-post-Vergleiche von Umsätzen: Teilweise werden nachträgliche Vergleichsrechnungen angesetzt, obwohl für die rechtliche Bewertung maßgeblich sein kann, welche Angaben und Prognosen zum Zeitpunkt der Antragstellung nach bestem Wissen vertretbar waren.
Berechnungsfehler
Rückforderungen beruhen oft auf fehlerhaften Berechnungen im Rückmeldeverfahren. Automatisierte Prüfungen über Online-Portale oder E-Mail-Rückmeldungen führen häufig zu unvollständigen Datenerfassungen, Zahlendrehern oder falschen Zuordnungen von Einnahmen und Ausgaben.
Typische Fehlerquellen sind:
Falsche Ermittlung des Förderzeitraums oder der berücksichtigten Monate,
Fehlerhafte Ableitung der „Liquiditätslücke“,
Unvollständige oder unzutreffende Verwendungsnachweise,
Unklare Plausibilitätsprüfungen bei schwankenden Umsätzen oder Sondereinnahmen.
Teilweise beruhen Berechnungsfehler auch auf einem unzutreffenden Verständnis der beihilferechtlichen Grundlagen – etwa, wenn Gewinnersatzleistungen anstelle der Liquiditätshilfen angenommen werden.
Widerspruch zwischen Bewilligung und Rückforderung
In zahlreichen Fällen stehen Rückforderungsbescheide im direkten Widerspruch zu früheren Bewilligungen. Behörden ändern rückwirkend ihre Einschätzung oder wenden neue Kriterien an, ohne dass sich die tatsächliche oder rechtliche Grundlage geändert hat oder Unionsrecht entgegensteht.
Häufige Konstellationen sind:
Abweichende Bewertung desselben Sachverhalts: Ein ursprünglich bewilligter Liquiditätsengpass wird nachträglich als nicht förderfähig angesehen.
Fehlender Vertrauensschutz: Bestandskräftige Bewilligungsbescheide werden ohne neue Tatsachen oder rechtliche Grundlage aufgehoben.
Einseitige Umdeutung des Förderzwecks: Nachträglich wird unterstellt, die Förderung habe unzulässig entgangene Gewinne ersetzt – obwohl sie zur Liquiditätssicherung gewährt wurde.
Unzutreffende Anwendung des EU-Beihilfenrechts: Behörden stützen Rückforderungen auf Unionsrecht, ohne den konkreten Zusammenhang zum Bewilligungszeitpunkt zu prüfen.
Unklare oder unvollständige Begründung
Viele Rückforderungsbescheide genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung.
Typische Begründungsmängel sind:
Fehlende Berechnungsgrundlage: Der Bescheid verweist pauschal auf Abweichungen im Rückmeldeverfahren, ohne die tatsächlichen Berechnungen oder zugrunde liegenden Daten offenzulegen.
Formelhafte Standardtexte: Zahlreiche Bescheide bestehen fast ausschließlich aus Textbausteinen, ohne auf die Besonderheiten des jeweiligen Unternehmens einzugehen.
Unzureichende rechtliche Erläuterung: Häufig werden EU-Vorgaben oder nationale Richtlinien erwähnt, ohne deren konkrete Anwendung auf den individuellen Fall zu erläutern.
Fehlende Abwägung: Die Bescheide enthalten selten eine Begründung, warum bestimmte Angaben oder Nachweise als unzureichend gewertet wurden.
Unzutreffender Verweis auf die De-minimis-Grenze: Die De-minimis-Regelung erlaubt staatliche Beihilfen nur bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag innerhalb von drei Jahren – vorausgesetzt, die Förderung dient tatsächlich dem genehmigten Zweck (z. B. der Liquiditätssicherung). Wird sie jedoch als Gewinnersatz ausgelegt, ist die Zweckbindung der jeweiligen Beihilferegelung gesondert zu prüfen; die Einhaltung bloßer Betragsgrenzen ersetzt diese Prüfung nicht.
Mangelnde Prüfung des Einzelfalls
Rückforderungsbescheide entstehen häufig im Rahmen automatisierter Verfahren, bei denen individuelle Umstände kaum berücksichtigt werden.
Typische Defizite bei der Einzelfallprüfung sind:
Automatisierte oder schematische Auswertungen, die keine Würdigung der branchenspezifischen Situation zulassen.
Fehlende Berücksichtigung individueller Faktoren, etwa saisonaler Schwankungen, pandemiebedingter Betriebseinschränkungen oder abweichender Geschäftsmodelle.
Unterschiedliche Verwaltungspraxis zwischen Bundesländern, die zu widersprüchlichen Ergebnissen führt (z. B. unterschiedliche Auslegung in NRW und Bayern).
Unterlassene Ermessensausübung: Statt einer individuellen Beurteilung erfolgt eine rein rechnerische Entscheidung, ohne Abwägung der konkreten Umstände.
Gerade im Verwaltungsrecht ist die Pflicht zur Einzelfallprüfung zwingend.
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Warum viele Rückforderungsbescheide fehlerhaft sind:
Fehlende Einzelfallprüfung: Individuelle Geschäftsverläufe, Branchenbesonderheiten oder pandemiebedingte Umstände werden nicht ausreichend berücksichtigt.
Unklare oder unvollständige Begründung: Bescheide enthalten häufig Textbausteine ohne konkrete Berechnung oder nachvollziehbare Rechtsgrundlage.
Fehlerhafte Anwendung des EU-Beihilfenrechts: Rückforderungen stützen sich teils auf unionsrechtliche Argumente, die im konkreten Fall nicht zutreffen.
Verstoß gegen Vertrauensschutz: Bestandskräftige Bewilligungen werden rückwirkend infrage gestellt, obwohl keine neuen Tatsachen vorliegen.
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Vertrauensschutz – Ihr Recht bei Corona Soforthilfe und Überbrückungshilfe
Vertrauensschutz ist ein zentraler Grundsatz im Verwaltungsrecht: Wer mit einem Bewilligungsbescheid über Corona Hilfen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Neustarthilfe) gerechnet und seine Angaben korrekt gemacht hat, muss grundsätzlich darauf vertrauen können, die Förderung behalten zu dürfen. Eine Rückforderung setzt voraus, dass gravierende Fehler, Pflichtverletzungen oder klare Rechtswidrigkeit nachweisbar sind.
In der verwaltungsgerichtlichen Praxis wird regelmäßig danach differenziert, ob die Antragstellung auf einer vertretbaren Prognose nach bestem Wissen beruhte und ob die Bewilligungsbedingungen im Einzelfall eingehalten wurden.
Wie kann ich mich gegen die Corona Rückzahlung verteidigen?
Nach Erhalt eines Rückforderungsbescheids stehen Ihnen gestaffelte rechtliche Möglichkeiten offen. Diese müssen fristgebunden und strukturiert genutzt werden:
1. Widerspruch
Das oberste Mittel: Innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist (meist 1 Monat) können Sie Widerspruch erheben, soweit nicht wegen Entbehrlichkeit des Widerspruches direkt Klage zu erheben ist. Damit ist die Behörde zur erneuten vollständigen Prüfung verpflichtet. Im Widerspruch sollten alle Fehler – von der Berechnung über die Begründung bis zum Vertrauensschutz – systematisch dargelegt werden.
2. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Während das Verfahren läuft, kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommen, um die Vollstreckbarkeit des Rückforderungsbescheids bis zur abschließenden rechtlichen Klärung auszusetzen.
3. Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben
Lehnt die Behörde Ihren Widerspruch ab oder besteht weiterhin Uneinigkeit, folgt die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Hier werden die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Bescheids überprüft – inklusive Fehler im Rückmeldeverfahren, Unterschieden zu ursprünglichen Bewilligungsbescheiden und Verstößen gegen Vertrauensschutz. Unsere Kanzlei vertritt Mandanten bundesweit in allen gerichtlichen Schritten.
Wichtig: Bleiben Sie aktiv, beachten Sie Fristen – Untätigkeit macht den Bescheid meist vollstreckbar und nimmt Ihnen rechtliche Optionen.
Unsere Leistungen: Unterstützung bei Corona Rückzahlung
Eine Rückforderung bedeutet für die Betroffenen nicht selten eine erhebliche finanzielle Belastung – oftmals Jahre nach der ursprünglichen Bewilligung. In dieser Situation beraten wir als Rechtsanwälte Dr. Heinze und Partner zu den rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen solche Bescheide zu wehren und bestehende Handlungsspielräume zu nutzen. Wir gehen dabei z.B. folgendermaßen vor:
1. Rechtliche Prüfung der Rückforderungsbescheide (Corona-Hilfen)
Wir prüfen für Sie umfassend,
Ob der Rückforderungsbescheid formell und materiell rechtmäßig ist,
Ob die Behörde die beihilfenrechtlichen Vorgaben der Art. 107, 108 AEUV zutreffend angewendet hat,
Ob die Bewilligung tatsächlich nicht von einer genehmigten Beihilferegelung gedeckt war,
Ob Ermessensfehler, Verfahrensfehler oder Fristprobleme vorliegen.
Gerade nach der aktuellen Rechtsprechung – etwa des OVG Nordrhein-Westfalen zu November- und Dezemberhilfen – bestehen relevante Angriffspunkte, die im Einzelfall zu einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung der Rückforderung führen können.
2. Widerspruch und Klage gegen Rückforderung der November- und Dezemberhilfen
Wir vertreten Sie
Im Widerspruchsverfahren,
Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren,
Sowie in Berufungs-, Revisions- und Eilverfahren sowie beim Bundesverfassungsgericht und auf europäischer Ebene.
Dabei entwickeln wir eine individuelle Verteidigungsstrategie, die sowohl das nationale Verwaltungsrecht (§§ 48, 49a VwVfG) als auch das europäische Beihilfenrecht berücksichtigt. Ziel ist es, Ihre wirtschaftliche Belastung so gering wie möglich zu halten.
3. Beihilfenrechtliche Einordnung erhaltener Corona-Hilfen
Ein zentraler Schwerpunkt unserer Beratung ist die nachträgliche beihilfenrechtliche Bewertung bereits erhaltener Corona-Hilfen. Wir klären insbesondere:
Handelte es sich um eine zulässige Liquiditätshilfe oder faktisch um einen unzulässigen Gewinnersatz?
Greift der Befristete Rahmen der EU-Kommission oder Art. 107 Abs. 2 b AEUV?
Ist tatsächlich eine neue, nicht genehmigte Beihilfe gegeben?
Diese Einordnung ist entscheidend dafür, ob eine Rückforderung unionsrechtlich zwingend ist oder rechtlich angegriffen werden kann.
4. Prüfung der Antragsangaben und Haftungsrisiken
Rückforderungen werden häufig mit angeblich unzutreffenden Angaben im Antragsverfahren begründet (z. B. zur indirekten Betroffenheit oder Umsatzzusammensetzung).
Wir prüfen:
Ob tatsächlich falsche oder missverständliche Angaben erfolgten,
Ob ein Ausschluss des Vertrauensschutzes gerechtfertigt ist,
Ob Haftungs- oder Regressfragen gegenüber prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) in Betracht kommen.
5. Strategien zur Reduzierung finanzieller Belastungen
Selbst wenn eine Rückforderung dem Grunde nach nicht vollständig abwehrbar ist, bestehen häufig Gestaltungsspielräume, etwa durch:
Teilrücknahmen oder Vergleichslösungen,
Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Nebenforderungen,
Prüfung der Verjährung bzw. Verwirkung,
Strukturierte Verhandlungen mit Bewilligungsstellen.
Wir verfolgen stets einen wirtschaftlich sinnvollen und verfahrensökonomischen Ansatz.
6. Präventive Beratung zur Vermeidung künftiger Rückforderungen
Als spezialisierte Kanzlei beraten wir Unternehmen und Selbstständige auch präventiv, insbesondere:
Bei laufenden Prüfungen durch Bewilligungsstellen,
Bei Schlussabrechnungen,
Bei neuen Förderprogrammen mit beihilfenrechtlichem Bezug.
Ziel ist es, Rückforderungsrisiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren.
Warum Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner?
Wir sind auf das öffentliche Wirtschafts- und Verwaltungsrecht spezialisiert und verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit staatlichen Förderprogrammen sowie deren nachträglicher Rückforderung.
Als Kanzlei arbeiten wir mit einem großen, spezialisierten Anwaltsteam, das bewusst auf Teampower setzt. Dadurch sind wir in der Lage, auch umfangreiche, komplexe und zeitkritische Rückforderungsverfahren parallel, strukturiert und fristgerecht zu führen – außergerichtlich wie auch vor den Verwaltungsgerichten.
Wir vertreten Mandanten bundesweit bei Rückforderungen der Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Neustarthilfe sowie bei branchenspezifischen Förderprogrammen. Unsere Arbeit ist wissenschaftlich fundiert, strategisch ausgerichtet und strikt rechtskonform.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte umfassen insbesondere:
Die juristische Prüfung der Rückforderungsbescheide auf formelle, materielle und beihilferechtliche Fehler
Die Durchsetzung der Vertrauensschutzvorgaben
Die Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Vergassungsgerichtsbarkeit
Die strategische Begleitung bei Rückforderungsbeträgen im mindestens fünfstelligen Bereich
Wir prüfen jeden Fall individuell und verzichten bewusst auf pauschale Bewertungen bzw. Erfolgsprognosen.