Verfahren beim EGMR: Voraussetzungen, Ablauf und Einordnung
Das Gerichtsverfahren beim EGMR ist formalisiert. Es gibt klare Vorgaben, wie Anträge zu stellen und wie viele Zeichen für bestimmte Bereiche des Schriftsatzes zulässig sind. Sogar die elektronische Maske ist vorgegeben, so dass eine präzise Auswahl und Verdichtung der rechtlich tragenden Aspekte erforderlich ist. Zulässigkeit und Formvorgaben sind oft entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob der Gerichtshof eine Beschwerde inhaltlich prüft und die rechtlich tragenden Argumente im vorgegebenen formalen Rahmen präzise prüft.
Die Individualbeschwerde ist ein Rechtsbehelf. Sie ist kein Ersatz für versäumte innerstaatliche Verfahren. Wer ein EGMR-Verfahren erwägt, sollte frühzeitig strategisch planen: Welche Konventionsrechte sind betroffen, welche innerstaatlichen Rechtsbehelfe sind ausgeschöpft, welche Fristen laufen und welche Unterlagen müssen geordnet als Anlagen beigefügt werden?
Wir unterstützen Sie dabei, ein EGMR-Verfahren rechtlich einzuordnen, Fristen abzusichern und die formale Antragstellung nach Rule 47 vorzubereiten.
EGMR, EuGH und Bundesverfassungsgericht klar abgrenzen
Durch eine klare Abgrenzung werden Fehlvorstellungen und strategische Fehler verhindert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde 1959 gegründet und hat seinen Sitz in Straßburg. Er ist ein Gerichtshof des Europarats, der Verletzungen der EMRK durch Vertragsstaaten – insbesondere im Rahmen der Individualbeschwerde gemäß Artikel 34 EMRK – prüft. Ihm gehört ein Richter aus jedem Mitgliedstaat des Europarats an. Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats für eine Amtszeit von neun Jahren gewählt.
Der EuGH (Luxemburg) ist das Gericht der Europäischen Union. Er entscheidet über Unionsrecht, unter anderem im Vorabentscheidungsverfahren (Artikel 267 AEUV) sowie in Vertragsverletzungsverfahren; die EU-Grundrechte-Charta ist regelmäßig nur anwendbar, wenn Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen oder anwenden.
Das Bundesverfassungsgericht prüft auf Grundlage des Grundgesetzes – insbesondere in der Verfassungsbeschwerde. Eine Individualbeschwerde beim EGMR ist kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, sondern ein eigenständiges internationales Verfahren, mittels dessen an die Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe angeknüpft wird.
Grundlagen eines EGMR-Verfahrens
Ein EGMR-Verfahren beginnt regelmäßig mit der Individualbeschwerde gemäß Artikel 34 EMRK. Die Individualbeschwerde gemäß Artikel 34 EMRK ist das zentrale verfahrensrechtliche Instrument des individuellen Menschenrechtsschutzes vor dem EGMR. Beschwerdeberechtigt sind natürliche Personen, nichtstaatliche Organisationen oder Personengruppen, die sich als Opfer einer Konventionsverletzung durch einen Vertragsstaat sehen.
Der Beschwerdeführer muss eine konkrete Betroffenheit darlegen, eine Maßnahme oder Unterlassung des Staates benennen und eine oder mehrere EMRK-Bestimmungen als verletzt rügen. Der Schutzbereich ist auf die EMRK und ratifizierte Zusatzprotokolle begrenzt.
Besonders häufig relevant sind Artikel 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren) und Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). In Bildungs- und Prüfungsfällen können zusätzlich Fragen des Eigentumsschutzes oder des Rechts auf Bildung aus Zusatzprotokollen eine Rolle spielen.
Subsidiarität und innerstaatliche Vorprägung der Konventionsrügen
Zentral ist das Subsidiaritätsprinzip: Primär müssen nationale Gerichte und Behörden wirksamen Schutz gewähren. Der Gerichtshof in Straßburg greift erst ein, wenn dieser Schutz innerstaatlich nicht erreicht wurde und alle Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind.
Für die Vorbereitung bedeutet das: Konventionsrügen sollten nach Möglichkeit bereits in innerstaatlichen Schriftsätzen und Verfahren erkennbar sein. So kann der EGMR später prüfen, ob der Staat Gelegenheit zur Korrektur hatte.
Zulässigkeit nach Art. 35 EMRK: zentrale Hürden
Artikel 35 EMRK enthält die wichtigen Zulässigkeitskriterien. Viele Beschwerden scheitern nicht an der materiellen Frage, sondern an Fristen, fehlender Rechtswegerschöpfung oder formalen Mängeln.
Die Einhaltung dieser Anforderungen ist daher Grundlage jeder tragfähigen EGMR-Strategie. Insbesondere wegen der Zulässigkeitskriterien der Beschwerde – zum Beispiel Rechtsbehelfserschöpfung, Subsidiarität und Fristen – ist die strategische Vorbereitung häufig entscheidender als der spätere Vortrag zur Begründetheit.
Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe
Beim EGMR ist ein Individualantrag zwar eher möglich als beim EuGH, jedoch ist ein Antrag beim EGMR einerseits nur auf die EMRK zu stützen und andererseits gemäß Art. 35 EMRK erst zulässig, wenn die wirksamen und zumutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden. In Deutschland gehört dazu grundsätzlich auch eine Verfassungsbeschwerde. In Deutschland bedeutet dies regelmäßig: Widerspruch (soweit statthaft), Klage vor dem Verwaltungsgericht oder Fachgericht, Berufung bzw. Revision (soweit eröffnet) und regelmäßig auch eine Verfassungsbeschwerde.
Entscheidend ist nicht nur der formale Instanzenzug. Auch inhaltlich müssen die wesentlichen Rügen im nationalen Verfahren in zumutbarem Umfang erhoben worden sein. Fehlen konventionsrechtliche Aspekte, kann der EGMR annehmen, dass der Staat keine realistische Möglichkeit zur Abhilfe hatte.
Wir prüfen im Einzelnen, welche Rechtsbehelfe im konkreten Gerichtsverfahren verfügbar waren, ob sie genutzt wurden und ob aufgrund der vergangenen Verfahrensführung eine spätere Beschwerde zum EGMR sinnvoll ist.
Vier-Monats-Frist ab der letztinstanzlichen Entscheidung
Die Einhaltung der Vier-Monats-Frist gemäß Artikel 35 Absatz 1 EMRK ist eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung. Sie beginnt mit der Zustellung der letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheidung.
In Deutschland ist dies regelmäßig der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde, kann in Einzelfällen aber Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts sein.
Weitere typische Unzulässigkeitsgründe
Weitere Unzulässigkeitsgründe sind insbesondere die offensichtliche Unbegründetheit, das Fehlen eines erheblichen Nachteils, der Missbrauch des Beschwerderechts sowie eine Doppelbefassung oder eine Beschwerde in einer bereits entschiedenen Sache. Ein häufiges Problem ist die fehlende Substantiierung: Der EGMR erwartet, dass die behauptete Konventionsverletzung präzise herausgearbeitet und anhand der maßgeblichen Rechtsprechung nachvollziehbar begründet wird.
Wir erachten es deshalb als unsere Aufgabe, eine konzentrierte Auswahl tragfähiger Rügen zu entwickeln. Mit einem Antrag, mittels dessen in zahlreiche Nebenpunkte ausgewichen wird, ohne den Kern der Konventionsverletzung zu belegen, wird das Risiko einer frühzeitigen Unzulässigkeitsentscheidung erhöht.
Ablauf eines EGMR-Verfahrens in der Praxis
Ein EGMR-Verfahren verläuft typischerweise in mehreren Stufen. Zunächst erfolgen die Eingangskontrolle und die formale Prüfung des Antrags. Viele beim EGMR eingehende Beschwerden genügen nicht einmal dieser Hürde.
Nur ein Teil der Beschwerden gelangt in die nächste Stufe der Zulässigkeitsprüfung. Erst danach wir die Beschwerde zum kontradiktorischen Verfahren mit Beteiligung des Staates. Wird die Beschwerde dem Staat mitgeteilt, folgen Schriftsätze und Stellungnahmen; der Gerichtshof kann eine gütliche Einigung anregen.
Einreichung der Individualbeschwerde mit Formular (Rule 47) und Anlagen,
Eingangskontrolle und erste Prüfung und Ausscheidung unzulässiger Beschwerden,
Zulässigkeitsprüfung nach Artikel 35 EMRK,
Mitteilung an den Staat bei weiterer Prüfungsrelevanz,
Schriftwechsel, ggf. gütliche Einigung,
Entscheidung oder Urteil des Gerichtshofs,
Überwachung der Umsetzung durch das Komitee der Minister.
In besonders eilbedürftigen Ausnahmefällen kann der EGMR vorläufige Maßnahmen anordnen, soweit ohne sofortiges Eingreifen ein irreversibler schwerer Nachteil droht. Solche Maßnahmen kommen nur unter Einhaltung enger Voraussetzungen in Betracht und sind von der eigentlichen Entscheidung in der Hauptsache zu unterscheiden.
Akteneinsicht als Grundlage substantiierter Beschwerdebegründung
Eine substantiierte EGMR-Beschwerde setzt regelmäßig voraus, dass der Sachverhalt anhand der Unterlagen belegt werden kann. Dazu gehört insbesondere der Zugang zu Verwaltungsakten, Prüfungsakten oder Gerichtsakten.
Akteneinsicht ist deshalb nicht nur ein Instrument des innerstaatlichen Verfahrens, sondern häufig Voraussetzung, um im EGMR-Antrag nach Rule 47 einen vollständigen, belegbaren Vortrag zu liefern.
Entscheidende Dokumente werden oft erst im Zuge der Akteneinsicht zugänglich – zum Beispiel Bewertungsvermerke, interne Vermerke, Protokolle, Gutachten oder behördliche Entscheidungsgrundlagen.
Entscheidung, Urteil und gerechte Entschädigung
Kommt es zu keiner Einigung, richtet der EGMR durch Entscheidung oder Urteil. Mit EGMR-Urteilen kann eine Verletzung der Konvention feststellen und eine gerechte Entschädigung zugesprochen werden.
Zudem ist die nationale Umsetzung eines EGMR-Urteils rechtlich bedeutsam, da EGMR-Entscheidungen oft über den Einzelfall hinausreichende Wirkung haben. Damit sind nicht nur die Entscheidungen des EGMR relevant, sondern auch deren Umsetzung im jeweiligen Land.
Nationale Wirkung der EMRK in Deutschland
Die EMRK wurde zunächst als völkerrechtlicher Vertrag gemäß den Artt. 32, 59 GG vereinbart und abgeschlossen. Damit ein völkerrechtlicher Vertrag von der Bundesrepublik Deutschland geschlossen werden kann, bedarf es eines Zustimmungsgesetzes des Bundestages. Nach Unterzeichnung des Vertrages gelten die Regelungen eines völkerrechtlichen Vertrages im Umkehrschluss aus Art. 25 S. 1 GG nicht unmittelbar in Deutschland. Vielmehr bedarf es dazu eines Transformationsgesetzes, das es für die EMRK gibt, so dass die EMRK in Deutschland den Status nationalen Bundesrechts hat. Lediglich bei der supranationalen Einrichtung Europäische Union bedarf es in vielen Bereichen keines Transformationsgesetzes mehr.
Die EMRK wirkt in Deutschland wie einfaches Bundesrecht und entfaltet anders als das Unionsrecht keinen Anwendungsvorrang. Allerdings strahlt die EMRK bei der Auslegung des Grundgesetzes aufgrund der Notwendigkeit der gemäß den Artt. 32, 59 GG vorzunehmenden völkerrechtsfreundlichen Auslegung desselben mittelbar in die Verfassung ein. Gleiches gilt somit für die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der strikt vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu unterscheiden ist. Wir vertreten Sie vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt die Rechtsprechung des EGMR im Rahmen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes.
Die EMRK selbst steht einer Anwendung nationaler Grundrechte nicht entgegen, sondern dient als deren Auslegungshilfe, weil wegen der völkerrechtskonformen Auslegung des Grundgesetzes ausnahmsweise mittels einfachgesetzlicher Regelung das höherrangige Grundgesetz beeinflusst wird.
Bindungswirkung der EGMR-Urteile und deren nationale Umsetzung
Die Vertragsparteien – auch die Bundesrepublik Deutschland – sind gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK in allen Verfahren, in denen sie Partei sind, verpflichtet, die Entscheidungen des EGMR zu befolgen. Die Umsetzung erfolgt national und kann individuelle Maßnahmen (z. B. Entschädigung oder Korrektur innerstaatlicher Folgen) sowie allgemeine Maßnahmen (z. B. Gesetzesänderungen oder Anpassung der Verwaltungspraxis) umfassen.
Die Überwachung der Ausführung der Urteile übernimmt das Komitee der Minister (Ausführung der Urteile) des Europarats. Es prüft, ob der Staat die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung ergreift.
In der anwaltlichen Praxis ist nach einem Urteil entscheidend, welche nationalen Möglichkeiten es gibt: Wiederaufnahmeinstrumente, Auswirkungen auf laufende Verfahren und sachgerechte Maßnahmen gegenüber Behörden oder Gerichten.
Verhältnis EMRK, EU-Grundrechte-Charta und nationales Verfassungsrecht
Für die Verfahrensstrategie ist das Verhältnis von EMRK, Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht präzise zu bestimmen. Das Europarecht ist in Europarecht im weiten Sinne – zum Beispiel die zum Europarat gehörige Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – und in Europarecht im engen Sinne – das primäre und das sekundäre Unionsrecht der Europäischen Union – zu unterteilen. Während das Unionsrecht gegenüber dem nationalen Recht einen Anwendungsvorrang entfaltet, weil es zur supranationalen Einrichtung der Europäischen Union gehört, ist die EMRK dem Europarat als einer Institution zuzuordnen, die nicht supranational ist, so dass es für die innerstaatliche Wirkung der EMRK nicht nur – wie beim Unionsrecht auch – eines Zustimmungsgesetzes, sondern auch eines Transformationsgesetzes bedurfte.
In der Weise, wie die EMRK in das nationale Verfassungsrecht einstrahlt, ist sie gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV (Vertrag der Europäischen Union) bei der Auslegung des Primärrechts der Europäischen Union zu berücksichtigen. Das primäre Unionsrecht seinerseits kann wegen dessen national geltenden Anwendungsvorranges des Unionsrechts wiederum die Anwendung oder zumindest die Prüfung nationalen Rechts sperren.
Die Charta der Grundrechte der EU (EU-GR-Charta) ist gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV den Verträgen gleichgestellt und gilt daher als primäres Unionsrecht. Um das Verhältnis der nationalen Grundrechte zu den Grundrechten der Europäischen Union zu klären, hat das Bundesverfassungsgericht die so genannte „Solange-Rechtsprechung“ entwickelt. Sie bedeutet, dass – soweit sich der Anwendungsbereich der nationalen Grundrechte mit denen der EU-GR-Charta überschneidet – nationale Grundrechte nicht geprüft werden, so lange es auf der Ebene der Europäischen Union hinreichenden Grundrechtsschutz gibt. Diese „Solange-Rechtsprechung“ hat das Bundesverfassungsgericht zunächst in einer Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung aufgeweicht und sie von der Prüfungsebene auf die Verwerfungsebene verlagert, um anschließend noch weiterzugehen und im Einzelfall die eigene Linie der „Solange-Rechtsprechung“ zu durchbrechen. Zudem verzichtet das Bundesverfassungsgericht in besonderen Konstellationen auf Vorlagen beim EuGH und prüft Unionsgrundrechte selbst.
Der EuGH wiederum hat im Gegenzug die Anwendbarkeit der EU-GR-Charta erweitert, indem er die europäischen Grundrechte vereinzelt nicht mehr nur bei Unionshandeln und 1:1-Umsetzungen anwendet, sondern auch dann, wenn nur ein Bezug zu den unionsrechtlichen Grundfreiheiten besteht. Mittlerweile verhalten sich das Bundesverfassungsgericht und der EuGH im Hinblick auf die Überschneidung ihrer Rechtsbereiche allerdings wieder restriktiver.
Für die Verfahrensstrategie bedeutet das: Zunächst ist zu klären, welche Normebene tatsächlich einschlägig ist. Danach wird eine Strategie entwickelt, bei der Zuständigkeiten, Verfahren und Fristen konsistent berücksichtigt werden.
Typische Konventionsrechte im EGMR-Verfahren: Artikel 6 und Artikel 8 EMRK
In der EMRK ist eine Vielzahl zentraler Konventionsrechte geregelt – insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren sowie der Schutz des Privat- und Familienlebens. Darüber hinaus sind oft auch die Meinungsfreiheit und die Religionsfreiheit, deren Reichweite und konkrete Anwendbarkeit im jeweiligen Einzelfall sorgfältig zu prüfen sind, relevant.
Artikel 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren)
Mittels Artikel 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren) wird das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren geschützt. Er betrifft insbesondere die Verfahrensgestaltung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts, die Waffengleichheit, die Begründung der Entscheidungen und eine angemessene Verfahrensdauer.
In öffentlich-rechtlichen Gerichtsverfahren kann Artikel 6 EMRK einschlägig sein, soweit über zivilrechtliche Ansprüche oder bestimmte statusrelevante Rechte entschieden wird. Die exakte Anwendbarkeit ist eine Einzelfallfrage und sorgfältig zu prüfen. Zivilrechtliche Ansprüche sind beim EGMR nicht Ansprüchen aus dem Bürgerlichen Recht gleichzusetzen. Diesen Fehler machen sogar höchste Gerichte.
Typische Konstellationen, in denen eine Verletzung der Artikel 6 EMRK in Betracht kommt, in der Übersicht:
Unzureichende Begründung gerichtlicher Entscheidungen, soweit tragende Argumente nicht erkennbar gewürdigt werden,
Fehlende effektive Möglichkeit, sich zu entscheidungserheblichen Punkten zu äußern,
Strukturelles Ungleichgewicht im Verfahren, mittels dessen die Waffengleichheit beeinträchtigt wird,
Überlange Gerichtsverfahren mit erheblichen Nachteilen für die Betroffenen.
Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
Mittels Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) werden das Privat- und Familienleben, die Wohnung und die Korrespondenz geschützt. Der Schutzbereich ist weit formuliert und umfasst auch digitale Kommunikation, die staatliche Datenerhebung und die Überwachung.
Eingriffe können nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt werden – insbesondere nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlage, legitimem Zweck und der Verhältnismäßigkeit. Für die Einordnung im Einzelfall ist entscheidend, welche konkreten staatlichen Maßnahmen erfolgt sind, welche Kontrollmechanismen bestehen und ob die gesetzlichen Grenzen hinreichend bestimmt und wirksam kontrolliert sind.
Typische Eingriffe in Artikel 8 EMRK betreffen staatliche Maßnahmen, die das Privat- und Familienleben tangieren und einer besonderen Rechtfertigung bedürfen:
Staatliche Überwachungsmaßnahmen und Datenerhebung,
Eingriffe in die Vertraulichkeit der Kommunikation,
Familienbezogene Entscheidungen mit erheblicher Eingriffsintensität,
Fragen des Persönlichkeitsschutzes im Umgang mit sensiblen Daten.
Pilotverfahren (Pilot-Judgments): Bedeutung für strukturelle Probleme
Der EGMR kann in bestimmten Konstellationen ein Pilotverfahren (Pilot-Judgments) nutzen. Dieses Instrument dient dazu, strukturelle oder systemische Probleme in einem Vertragsstaat zu adressieren, wenn viele gleichgelagerte Beschwerden (Massenbeschwerden) vorliegen oder zu erwarten sind.
Der Gerichtshof identifiziert dann ein Leitverfahren, stellt eine Konventionsverletzung fest und gibt Hinweise, welche allgemeinen Maßnahmen erforderlich sind, um das Problem zu beheben. Für Betroffene kann dies die Verfahrensführung beeinflussen – zum Beispiel durch Aussetzung anderer Beschwerden oder einen veränderten Fokus auf die Struktur des Problems.
Wir prüfen in geeigneten Fällen, ob Ihre Beschwerde in eine solche Systematik fallen könnte und welche Konsequenzen dies für die Strategie, die Anlagenführung und die Zielsetzung hat.
Unsere anwaltlichen Leistungen im EGMR-Verfahren
Unsere anwaltliche Tätigkeit umfasst die vollständige Begleitung im EGMR-Beschwerdeverfahren – von der Prüfung der Zulässigkeit bis zur Erstellung der Beschwerde und Begleitung des weiteren Verfahrens.
Zulässigkeitsprüfung und Fristenmanagement
Wir prüfen, ob die Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 EMRK erfüllt sind: Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe, Vier-Monats-Frist und typische Unzulässigkeitsgründe.
Dazu gehören die Rekonstruktion des Verfahrensablaufs, die Prüfung der letztinstanzlichen Entscheidung sowie die Absicherung des Fristlaufs innerhalb der Vier-Monats-Frist.
Erstellung des Antrags nach Rule 47
Wir erstellen den Antrag mit dem offiziellen Formular und entwickeln eine strukturierte Sachverhaltsdarstellung, die auf den Maßstab des Gerichtshofs zugeschnitten ist.
Konventionsrügen formulieren wir präzise, ordnen sie den einschlägigen EMRK-Artikeln zu und verknüpfen sie mit der EGMR-Rechtsprechung. Die Anlagenführung erfolgt vollständig, geordnet und nachvollziehbar.
Begleitung des weiteren Verfahrens und Umsetzung
Wir begleiten den Schriftwechsel, reagieren auf Hinweise des Gerichtshofs und vertreten Sie gegenüber staatlichen Stellungnahmen. Nach EGMR-Entscheidungen beraten wir zur nationalen Umsetzung – einschließlich der Überwachung durch das Komitee der Minister.
Zudem klären wir, welche innerstaatlichen Verfahrensschritte sinnvoll oder möglich sind. Insoweit ist die praktische Umsetzbarkeit entscheiden dafür, welche rechtlichen Folgen sich aus einem Straßburger Urteil ergeben und wie diese innerstaatlich umgesetzt werden können.
Warum Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner
Wir sind bundesweit im öffentlichen Recht tätig und führen Verfahren mit verfassungs- und menschenrechtlichem Schwerpunkt. Gerade in formalisierten Gerichtsverfahren, in denen Fristen, Formvorgaben und präzise Rügeführung entscheidend sind, arbeiten wir mit klarer, wissenschaftlich fundierter Schriftsatztechnik.
Im EGMR-Verfahren ist diese Kombination aus materieller Konventionsdogmatik, prozessualer Präzision und strukturiertem Projektmanagement besonders relevant.
Unsere Arbeit ist insbesondere an Betroffene in Deutschland gerichtet, die eine präzise rechtliche Einordnung, verlässliche Fristenkontrolle und strukturierte Begleitung im EGMR-Verfahren benötigen.
Wenn Sie prüfen möchten, ob ein EGMR-Verfahren in Ihrer Situation in Betracht kommt, unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Einordnung, der Zulässigkeitsprüfung, der Fristenkontrolle und der Erstellung eines formwirksamen Antrags nach Rule 47. Übermitteln Sie uns per E-Mail, über das Kontaktformular auf unserer Website oder telefonisch die wesentlichen Unterlagen zu Ihrem Fall, damit wir die Zulässigkeit und die prozessuale Ausgangslage rechtlich einordnen können.