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Öffentliches Recht
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner
Öffentliches Baurecht

Öffentliches Baurecht – Anwalt für Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht

Im öffentlichen Baurecht wird darüber entschieden, ob ein Bauvorhaben verwirklicht werden darf, ob eine Nutzung zulässig ist, ob es eine Baugenehmigung gibt oder ob bauaufsichtliche Maßnahmen – insbesondere Baustopp, Nutzungsuntersagung oder Abrissverfügung bzw. Rückbauverfügung – rechtlich Bestand haben. Wir begleiten Sie als spezialisierte Rechtsanwälte im öffentlichen Baurecht von der ersten planungsrechtlichen Einordnung über das Baugenehmigungsverfahren bis zur gerichtlichen Überprüfung behördlicher Entscheidungen.

Dabei prüfen wir die einschlägigen Rechtsgrundlagen, ordnen rechtliche Risiken ein und entwickeln eine tragfähige Vorgehensweise gegenüber Gemeinden, Bauaufsichtsbehörden und Nachbarn. Maßgeblich ist das Zusammenspiel des Bauplanungsrecht und Bauordnungsrechts als Landesrecht. Wer Fristen, Verfahrensanforderungen oder materiell-rechtliche Vorgaben verkennt, riskiert Verzögerungen, zusätzliche Kosten oder den Verlust der Nutzungsmöglichkeiten.

Wir, die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner, vertreten Ihre rechtlichen Interessen im öffentlichen Baurecht und in den damit verbundenen umweltrechtlichen Bezügen bundesweit. Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze ist Rechtsanwalt für Öffentliches Baurecht. Im Bereich der Baugenehmigung, Abrissverfügung, störenden Nachbarbauten, Nutzungsänderung und Nutzungsuntersagung beraten und vertreten wir Sie. Auch wenn es um Immissionen und Emissionen geht, die mit Bauvorhaben zusammenhängen, werden wir für Sie tätig. Für Bauvorhaben gelten zahlreiche umweltrechtliche Vorgaben, die einer juristisch präzisen Prüfung bedürfen. Das öffentliche Baurecht umfasst insbesondere das Bauplanungsrecht, das Bauordnungsrecht sowie weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften.

Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner

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Öffentliches Baurecht als Teil des Verwaltungsrechts

Das öffentliche Baurecht gehört zum besonderen Verwaltungsrecht. Es betrifft insbesondere die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Bauherren, Grundstückseigentümern, Nachbarn, Bauaufsichtsbehörden, Gemeinden und Kommunen. Maßgeblich sind dabei nicht nur einzelne Bauvorhaben, sondern auch deren Einordnung in städtebauliche, nachbarrechtliche und umweltrechtliche Zusammenhänge. Bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Entscheidungen stehen deshalb regelmäßig in einem verwaltungsrechtlichen Gesamtzusammenhang, in dem formelle und materielle Anforderungen ineinandergreifen.

Das öffentliche Baurecht dient dabei auch dem Ausgleich unterschiedlicher Interessen – insbesondere zwischen der Nutzung eines Grundstücks durch den Einzelnen und dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Bauherr, Baubehörde und Gemeinde: Das Drei-Personen-Verhältnis

Im Zentrum vieler baurechtlicher Verfahren steht das Rechtsverhältnis zwischen Bauherr, Baubehörde und Gemeinde. Der Bauherr stellt Anträge – insbesondere auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet auf Grundlage der einschlägigen Gesetze und Verordnungen. Die Gemeinde wirkt insbesondere über Bauleitplanung, gemeindliches Einvernehmen und örtliche Satzungen mit. Wir analysieren in solchen Drei-Personen-Verhältnissen nicht nur den Wortlaut eines Bescheids, sondern auch die zugrunde liegenden planungsrechtlichen und kommunalrechtlichen Entscheidungen.

  • Bauherr: Bauanträge – insbesondere Baugenehmigung und Vorbescheid, Projekt- und Nutzungsplanung.

  • Bauaufsichtsbehörde: Prüfung und Entscheidung, Nebenbestimmungen, Bauaufsicht.

  • Gemeinde: Bauleitplanung, gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB, Satzungen.

Das Drei-Personen-Verhältnis Bauherr, Baubehörde und Gemeinde ist vom Drei-Personen-Verhältnis zweier Nachbarn mit widerstreitenden Interessen und der Gemeinde abzugrenzen. Auch in derartigen Verfahren vertreten wir Sie.

Gesetzesbindung, Planungsrecht und Querschnittsmaterien

Die Bauaufsichtsbehörden und Gemeinden sind an Gesetze, Verordnungen und Satzungen gebunden. Im öffentlichen Baurecht greifen Bebauungspläne, Landesbauordnungen, Satzungen, bundesrechtliche Vorgaben und technische Regelwerke häufig ineinander. Verfahrensfehler, Begründungsmängel oder Abwägungsfehler in der Bauleitplanung können dazu führen, dass eine Baugenehmigung rechtswidrig ist oder ein Bebauungsplan angegriffen werden kann. Hinzu kommt das Zusammenspiel zwischen Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht und Umweltrecht – insbesondere mit dem Immissionsschutzrecht, dem Naturschutzrecht, dem Denkmalschutzrecht und weiteren Spezialmaterien, die oft bereits auf Planungsebene zu berücksichtigen sind.

Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht – Struktur des öffentlichen Baurechts

  • Bauplanungsrecht (Bundesrecht): Städtebauliche Zulässigkeit der Vorhaben – insbesondere nach BauGB und BauNVO.
  • Bauordnungsrecht (Landesrecht): Technische und sicherheitsrechtliche Anforderungen – insbesondere nach den Landesbauordnungen.
  • Bauleitplanung (Gemeinde): Flächennutzungsplan als vorbereitende Bauleitplanung und Bebauungsplan als verbindliche Bauleitplanung.
  • Baugenehmigungsrecht: Baugenehmigungsverfahren, Beteiligung zuständiger Behörden, Nebenbestimmungen und Konzentrationswirkung.
  • Bauaufsicht: Bauordnungsverfügungen – insbesondere Baustopp, Nutzungsuntersagung und Abrissverfügung.
  • Umweltrechtliche Querschnittmaterien: Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Denkmalschutzrecht und Umweltverträglichkeitsprüfung.
  • Gerichtliche Kontrolle: Widerspruchsverfahren, Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Eilverfahren und Normenkontrolle.

Vom Rechtsanwalt zu prüfendes Bauplanungsrecht im Öffentlichen Baurecht

Die Grundlage des Bauplanungsrechts ist das Baugesetzbuch (BauGB), welches durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) spezifiziert wird. Im Baugesetzbuch sind im Wesentlichen drei große Planungsbereiche für Bauten verankert: Bereiche mit Bebauungsplänen (qualifizierter Bebauungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan und einfacher Bebauungsplan), unbeplante Innenbereiche und Außenbereiche. Zudem ist in einigen Fallkonstellationen der baurechtliche Bestandsschutz von Bedeutung.

Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung

Im Bauplanungsrecht geht es um die Frage, ob ein Vorhaben an einem bestimmten Standort städtebaulich zulässig ist. Das Bauplanungsrecht ist Bundesrecht. Zentrale Grundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB): Dort ist die Bauleitplanung der Gemeinden sowie die Zulässigkeit der Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich geregelt.

Ergänzt wird das BauGB durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens richtet sich planungsrechtlich unter anderem nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung. Bei der Art der baulichen Nutzung ist insbesondere die Gebietsfrage mit den dort jeweils zulässigen Bauvorhaben zu klären (zum Beispiel „Gewerbegebiet“ oder „allgemeines Wohngebiet“). Beim Maß der baulichen Nutzung geht es zum Beispiel um die Geschossflächenzahl.

  • Prüfung der Anwendung des BauGB und der BauNVO durch die Behörde,

  • Einordnung nach Art und Maß der baulichen Nutzung,

  • Bewertung, ob Ausnahmen oder Befreiungen in Betracht kommen.

Bebauungsplan und Bauleitplanung

Bebauungspläne stellen die verbindliche Grundlage für viele Bauvorhaben dar. Der qualifizierte Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB enthält Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung und zu überbaubaren Grundstücksflächen und zu Verkehrsflächen. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Für die rechtliche Prüfung eines Bauvorhabens ist oft zunächst zu klären, ob für das betroffene Gebiet ein Bebauungsplan besteht und welche Festsetzungen dieser insbesondere bezüglich der Bauhöhe, Dachform, Baugrenzen und Art der baulichen Nutzung enthält.

Der einfache Bebauungsplan und der vorhabenbezogene Bebauungsplan sind weitere Optionen. In beplanten Bereichen sind die Regelbebauung, die Ausnahmebebauung und die Befreiung vom jeweiligen Bebauungsplan denkbar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist auf ein konkretes Projekt zugeschnitten und wird regelmäßig mit einem Durchführungsvertrag verbunden.

  • Qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB): Festsetzungen unter anderem zu Art/Maß, überbaubaren Flächen, Verkehrsflächen,

  • Vorhabenbezogener Bebauungsplan: projektbezogen, regelmäßig mit Durchführungsvertrag,

  • Befreiung (§ 31 BauGB): Grundzüge der Planung dürfen nicht berührt werden; öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen; städtebauliche Vertretbarkeit.

Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung)

Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan der Gemeinde. Er entfaltet in der Regel keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Einzelnen, ist aber als Leitlinie für die städtebauliche Entwicklung prägend und beeinflusst die Aufstellung der Bebauungspläne sowie die Auslegung planerischer Entscheidungen.

In bestimmten Konstellationen gewinnt der Flächennutzungsplan faktische Bedeutung, etwa im Außenbereich oder bei Fragen der Planreife und der gemeindlichen Planungskonzeption. Wir prüfen, wie Flächennutzungsplan, Bebauungsplan und Genehmigungsentscheidung rechtlich zusammenwirken.

Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)

Im unbeplanten Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Bezüglich der Art der baulichen Nutzung gelten die Vorgaben in der Baunutzungsverordnung, die eigentlich für beplante Bereiche geschaffen worden sind, im Bereich des unbeplanten Innenbereiches entsprechend. Für das Maß der baulichen Nutzung wurden für unbeplante Innenbereiche eigenständige Regelungen getroffen. Maßstab bleibt das Einfügen in die nähere Umgebung.

Streit entsteht regelmäßig bei Verdichtung, Aufstockung oder Nutzungsänderung, soweit Umgebungsprägung, Rahmenbildung und Rücksichtnahme unterschiedlich bewertet werden.

Außenbereich (§ 35 BauGB)

Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. In Außenbereichen sind privilegierte, minder privilegierte und nicht privilegierte Bauvorhaben vorgesehen.

Hier sind die Schnittstellen zum Naturschutzrecht, zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und zu weiteren umweltrechtlichen Anforderungen besonders ausgeprägt.

Bestandsschutz im Baurecht

Bestandsschutz ist relevant, soweit sich die Rechtslage oder planerische Vorgaben ändern.

Einerseits kann je nach Konstellation aktiver Bestandsschutz (zum Beispiel Wiederaufbau eines durch ein Unwetter zerstörten Bauwerks, das nach dem aktuellen Bauplanungsrecht nicht zulässig ist) und andererseits passiver Bestandsschutz (Erhalt eines bestehenden Bauwerkes, das bauplanungsrechtlich nunmehr unzulässig ist) geltend gemacht werden.

Der sogenannte „Bauturbo“ im öffentlichen Baurecht

Der sogenannte „Bauturbo“ steht für aktuelle gesetzgeberische Ansätze zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren im Baurecht. Für Bauherren, Grundstückseigentümer, Investoren und Unternehmen kann dies erhebliche praktische Bedeutung haben, da die Befreiungsmöglichkeiten erheblich erweitert wurden. Auch bei beschleunigten Verfahren bleiben jedoch die Anforderungen des öffentlichen Baurechts maßgeblich.

Zielsetzung gesetzgeberischer Maßnahmen

Mit dem sogenannten „Bauturbo“ werden gesetzgeberische Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Baurecht beschrieben. Der Begriff „Bauturbo" ist kein juristischer Terminus, sondern eine politische Bezeichnung für Reformansätze im Bauplanungsrecht. Ziel solcher Maßnahmen ist insbesondere die Beschleunigung der Bauleitplanung, Genehmigungsverfahren und Wohnungsbauprojekte.

Änderungen im Bauplanungsrecht

Beschleunigungsansätze sowie erweiterte Befreiungsmöglichkeiten können insbesondere die Aufstellung der Bebauungspläne, die Ausgestaltung planungsrechtlicher Verfahren und die Umsetzung von Vorhaben im Innenbereich betreffen. Je nach gesetzlicher Ausgestaltung können dadurch Verfahrensschritte vereinfacht, Planungszeiträume verkürzt oder zusätzliche Handlungsspielräume für ein bestimmtes Bauprojekt eröffnet werden. Das hat insbesondere praktische Bedeutung, soweit es um die Aktivierung oder Entwicklung von Bauland geht. Maßgeblich bleiben jedoch stets die einschlägigen Vorgaben des Bauplanungsrechts.

Bedeutung für Bauherren und Investoren

Für Bauherren, Grundstückseigentümer, Investoren und Unternehmen können beschleunigte Verfahren und erweiterte Befreiungsmöglichkeiten erhebliche praktische Bedeutung haben. Durch sie kann die zeitliche Steuerung der Bauprojekte erleichtert und die Umsetzung der Vorhaben früher ermöglicht werden. Auch unter beschleunigten Bedingungen bleiben jedoch die Anforderungen des öffentlichen Baurechts, des Bauordnungsrechts und weiterer öffentlich-rechtlicher Vorgaben verbindlich.

Rechtliche Kontrolle beschleunigter Verfahren

Auch bei beschleunigten Verfahren gilt die Bindung der Verwaltung an Gesetze, Satzungen und Verordnungen, soweit sie Satzungen und Verordnungen nicht selbst ändert. Nachbarrechte bleiben bestehen und baurechtliche Entscheidungen können weiterhin verwaltungsgerichtlich überprüft werden. Das betrifft sowohl planerische Entscheidungen als auch Genehmigungen und sonstige Maßnahmen der Bauaufsicht.

Bauordnungsrecht – Genehmigungen und Bauaufsicht

Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Die Landesbauordnungen enthalten Anforderungen an bauliche Anlagen, Standsicherheit, Brandschutz, Abstandsflächen, Barrierefreiheit und weitere Sicherheitsstandards. Detailunterschiede zwischen den Ländern sind in der Praxis erheblich.

Bauordnungsrechtliche Abweichungen

Landesbauordnungen enthalten regelmäßig Möglichkeiten für Abweichungen, soweit gleichwertige Anforderungen erfüllt werden und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Abweichungen unterscheiden sich dogmatisch von planungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen: Sie betreffen vorrangig bauordnungsrechtliche Anforderungen – insbesondere technische und sicherheitsrechtliche Standards.

Wir prüfen, ob Abweichungen rechtlich tragfähig beantragt werden können und ob Ablehnungen der Behörde mit Widerspruch bzw. Klage überprüfbar sind.

Landesrechtliche Prägung und Komplexität

  • Landesbauordnungen unterscheiden sich: Genehmigungsfreiheit, Abstandsflächen, Stellplätze und Sonderbauten können je nach Bundesland abweichen.
  • Verfahrensrecht ist teilweise landesspezifisch geregelt: Widerspruchsverfahren können je nach Landesrecht eröffnet oder ausgeschlossen sein. Gleiches gilt für Genehmigungsfiktionen.
  • Spezialmaterien strahlen ein: Denkmalschutz, Immissionsschutzrecht und Naturschutzrecht sind häufig landesrechtlich oder durch Landesvollzug geprägt.
  • Fristen und Zuständigkeiten sind entscheidend: Eine präzise Einordnung der Zuständigkeit in der Verwaltung ist oft verfahrensprägend.

Baugenehmigung im Öffentlichen Baurecht mit dem Fachanwalt für Verwaltungsrecht

In vielen baurechtlichen Streitigkeiten geht es um Baugenehmigungen.

Genehmigungsverfahren

Im Bauordnungsrecht sind unterschiedliche Verfahrensarten geregelt. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang reduziert, während im ordentlichen Genehmigungsverfahren eine umfassende Kontrolle erfolgt.

Partiell sind für den Fall der Untätigkeit der Behörde Genehmigungsfiktionen geregelt. Je nach Konstellation kann die Baugenehmigung Konzentrationswirkung entfalten. Wir begleiten das Baugenehmigungsverfahren juristisch präzise – insbesondere bei anspruchsvollen Vorhaben, bei Nutzungsänderung oder bei Konflikten mit der Gemeinde.

  • Vereinfachtes Genehmigungsverfahren: häufig reduzierter Prüfungsumfang,

  • Ordentliches Genehmigungsverfahren: umfassende rechtliche Prüfung,

  • Genehmigungsfiktion/Konzentrationswirkung: je nach Landesrecht und Konstellation relevant.

Konflikte um Baugenehmigungen

In Konstellationen mit Baugenehmigungen geht es regelmäßig darum, dass jemand eine solche anstrebt, oder dass ein Nachbar gegen die Genehmigung eines Bauherrn vorgehen möchte. Nachbarn können gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens vorgehen, soweit sie in eigenen Rechten beeinträchtigt sind. Der Nachbar kann – soweit drittschützende Normen betroffen sind – Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erheben.

Manchmal gibt es bezüglich einer zu erteilenden oder erteilten Baugenehmigung auch Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und der Baubehörde bzw. deren Rechtsträger im Hinblick auf § 36 BauGB und unter Umständen das damit verbundene Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Bauherren setzen Ansprüche häufig mittels einer Verpflichtungsklage durch.

Nachbarrechte im öffentlichen Baurecht

Nachbarschutz ergibt sich aus drittschützenden Normen, so dass in bestimmten Konstellationen Abwehrrechte der Nachbarn gegen rechtswidrige Bauvorhaben bestehen. Wir prüfen, ob Nachbarn in eigenen Rechten betroffen sind und welche Rechtsbehelfe eröffnet sind – insbesondere Widerspruch, Anfechtungsklage und Eilrechtsschutz zum Beispiel gemäß § 80a VwGO.

Durch einen Rechtsanwalt prüfbare Bauordnungsverfügung im Öffentlichen Baurecht

Bauordnungsverfügungen sind zum Beispiel Abrissverfügungen, Beseitigungsverfügungen Verfügungen zur Beseitigung baulicher Anlagen, Stilllegungsverfügungen und Nutzungsuntersagungen. Sie sind regelmäßig in zwei Konstellationen Gegenstand einer Streitigkeit. Einerseits ist eine Abwehrkonstellation denkbar, in der ein Bauherr gegen eine belastende Verfügung vorgehen möchte. Andererseits kann ein Nachbar eine Ordnungsverfügung für den Bauherrn erstreben (zum Beispiel eine Abrissverfügung oder Nutzungsuntersagung). Letztere kann er unmittelbar erlangen wollen – zum Beispiel wegen eines Schwarzbaus des Bauherrn – oder in einer zweiten Stufe im Rahmen der Vollzugsfolgenbeseitigung. Prüfungsmaßstäbe bei Ordnungsverfügungen sind die formelle Illegalität und die materielle Illegalität. Verfahrensrechtlich gibt es zunächst das Widerspruchsverfahren als behördliches Verfahren, das je nach Landesrecht entbehrlich und somit ausgeschlossen sein kann. Gerichtlich ist wiederum zwischen dem Hauptsacheverfahren und dem Eilverfahren zu differenzieren. In der Hauptsache ist in Abwehrkonstellationen regelmäßig die Anfechtungsklage maßgeblich, während in Leistungskonstellationen die Verpflichtungsklage zu erheben ist, soweit keine Verbindung einer ersten Stufe mit einem Annexantrag auf einer zweiten Stufe möglich ist. Im Eilverfahren wird es sich in Abwehrkonstellationen um ein Verfahren im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO handeln, während in Leistungsfällen Anträge im Sinne des § 80a VwGO oder § 123 VwGO statthaft sind. Im Rahmen des § 80a VwGO ist für bestimmte Konstellationen ein Spezialfall zu § 123 VwGO geregelt – ebenso wie ein Annexantrag, für den unter Umständen eine Verbindung mit § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO notwendig ist.

Die Nutzungsänderung kann auch insoweit eine Rolle spielen, als eine Nutzung ohne erforderliche Genehmigung begonnen bzw. außerhalb einer erteilten Genehmigung verselbständigt aufgenommen wurde.

Wir prüfen Verhältnismäßigkeit, Ermessen und Legalisierungsmöglichkeiten und erheben erforderlichenfalls Widerspruch bzw. Anfechtungsklage.

Umweltrechtliche Vorgaben im Baurecht

Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Denkmalschutzrecht und die Umweltverträglichkeitsprüfung können Genehmigungsfähigkeit und Planrecht maßgeblich beeinflussen. Fehler bei der Umweltprüfung oder bei Beteiligungsverfahren können zur Rechtswidrigkeit von Bebauungsplänen und Genehmigungen führen. Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn Bauvorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft oder mit einer geänderten Nutzung des Bodens verbunden sind.

Durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht angreifbare Satzungen und Verordnungen im Öffentlichen Baurecht

Im Baurecht gibt es diverse Satzungen und Verordnungen. Dabei handelt es sich um untergesetzliche Normen, für welche die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Prüfungskompetenz und die Verwerfungskompetenz hat. Zu diesen untergesetzlichen Normen gehören zum Beispiel Bebauungspläne, Erhaltungssatzungen bzw. Erhaltungsverordnungen und Veränderungssperren. Bebauungspläne können abhängig von landesrechtlichen Vorgaben auch als Gesetze erlassen werden. Für die Bundesländer Berlin, Hamburg und Bremen sind im Baugesetzbuch Sondervorschriften enthalten, die von den Landesgesetzgebern genutzt werden, um die Form der Rechtssetzungsakte im jeweiligen Bundesland landesrechtlich auszugestalten. Die Stadtstaaten haben eigene Gestaltungsmöglichkeiten erhalten, da es dort allenfalls in begrenztem Umfang Kommunalrecht – Bremen hat mit Bremen und Bremerhaven immerhin zwei Gemeinden – gibt. In Hamburg und Berlin werden anstelle der Satzungen in den Flächenstaaten regelmäßig Verordnungen erlassen. Als Rechtsanwalt für Öffentliches Baurecht berät Dr. Arne-Patrik Heinze Sie und greift die Satzungen bzw. Verordnungen gegebenenfalls für Sie an. Prozessual gibt es einerseits die Möglichkeit einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle im Sinne des § 47 VwGO bei den Oberverwaltungsgerichten, wobei ein Eilantrag in § 47 Abs. 6 VwGO geregelt ist. Andererseits können die untergesetzlichen Vorschriften inzident in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten überprüft werden. Entscheidungen in Verfahren bei den Oberverwaltungsgerichten wirken inter omnes („zwischen allen“ bzw. „für alle“). Inzidentfeststellungen bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entfalten nur Wirkungen inter partes („zwischen den Beteiligten“).

Vom Anwalt zu prüfendes materielles Öffentliches Baurecht

Einige Bauvorhaben sind genehmigungsfrei. Für andere Bauvorhaben muss ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Im Übrigen gilt das ordentliche Baugenehmigungsverfahren. Zum Teil ist für den Fall der Untätigkeit der Baubehörde eine Genehmigungsfiktion angeordnet. Auch Baugenehmigungen mit Konzentrationswirkung existieren. Sämtliche dieser Aspekte sind vom jeweils geltenden Landesrecht abhängig. Im Rahmen der Prüfung einer Baugenehmigung sind in jedem Bundesland die Genehmigungsbedürftigkeit und die Genehmigungsfähigkeit zu thematisieren.

Normenkontrolle im öffentlichen Baurecht

Durch die prinzipale Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO wird die Überprüfung der Bebauungspläne durch Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ermöglicht. Ergänzend kann ein Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt werden. Entscheidungen im Normenkontrollverfahren wirken grundsätzlich inter omnes – also gegenüber jedermann.

Daneben ist eine inzidente Normenkontrolle im Verwaltungsprozess möglich. Diese wirkt grundsätzlich inter partes – also nur zwischen den Beteiligten des jeweiligen Verfahrens.

Vom Fachanwalt zu prüfendes Verfahrensrecht im Öffentlichen Baurecht

Der Klage ist zunächst ein behördliches Verfahren vorgeschaltet, das je nach Landesrecht auch ein Widerspruchsverfahren beinhalten kann. Bei den Gerichten wird es in der Hauptsache in Leistungsfällen regelmäßig um eine Verpflichtungsklage gehen, während in Abwehrkonstellationen insoweit in der Regel die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist.

Verwaltungsverfahren

Präzise formulierte Anträge und die Beteiligung der Fachbehörden sind wichtig. Eine präzise Verfahrensdokumentation in der Verwaltung ist für die gerichtliche Überprüfbarkeit oft entscheidend.

Verwaltungsgerichtliche Verfahren

Da es in Abwehrkonstellationen mit Baugenehmigungen regelmäßig um Drei-Personen-Konstellationen geht, ist einerseits das subjektive Recht des Dritten von erheblicher Bedeutung, während andererseits möglicherweise ein so genannter Annexantrag im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO gestellt werden kann, wenn auf einer zweiten Stufe materiell ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (zum Beispiel mit dem Inhalt des Erlasses einer Abrissverfügung für ein aufgrund der erteilten Genehmigung bereits errichtetes Bauwerk) besteht. Diese Möglichkeit wird oft übersehen.

Eilverfahren im Baurecht

Im Eilverfahren wird es in Leistungsfällen regelmäßig um den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 VwGO gehen, während in Abwehrkonstellationen im Drei-Personen-Verhältnis oft ein Verfahren im Sinne des § 80a Abs. 1 und 2 VwGO maßgeblich sein wird. Auch im Eilverfahren ist die Möglichkeit eines Annexantrages für den Fall der Durchsetzung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruches auf der zweiten Stufe vorgesehen. Der Annexantrag ist im Eilverfahren – abgesehen von wenigen Ausnahmekonstellationen – nicht auf den Erlass einer Abrissverfügung, sondern zum Beispiel auf den Erlass einer einstweiligen Nutzungsuntersagung gerichtet. Im Eilverfahren dürfen nämlich keine endgültigen Tatsachen geschaffen werden.

Typischer Ablauf eines verwaltungsgerichtlichen Baurechtsverfahrens

  • Akteneinsicht und Sachverhaltsaufarbeitung: Analyse der Verwaltungsakte, Festsetzungen, Gutachten, Rechtsvorschriften.
  • Rechtsbehelf im Vorfeld: Widerspruch wird erhoben, soweit vorgesehen; andernfalls Klageerhebung.
  • Klageverfahren: Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage oder sonst statthafte Klage wird erhoben – Beiladung im Drei-Personen-Verhältnis.
  • Eilrechtsschutz: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, gemäß § 80a VwGO oder gemäß § 123 VwGO.
  • Beweis und Gutachten: Einholung und rechtliche Bewertung sachverständiger Stellungnahmen.
  • Mündliche Verhandlung und Entscheidung: Urteil oder Vergleich – unter Umständen weitere prozessuale Instanzen beim Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht.

Anwaltliche Vertretung im öffentlichen Baurecht

Wir prüfen die planungsrechtliche Zulässigkeit, bauordnungsrechtliche Anforderungen und umweltrechtliche Vorgaben, begleiten das Baugenehmigungsverfahren, führen die Kommunikation mit Behörden und vertreten Sie vor Verwaltungsgerichten sowie im Eilrechtsschutz. Je nach Konfliktlage kann parallel auch eine einvernehmliche Konfliktlösung – etwa im Wege moderierter Abstimmung zwischen Beteiligten – sinnvoll sein.

Wir prüfen insbesondere, ob ein Bauvorhaben mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans, den Vorgaben des Bauplanungsrechts und den Anforderungen des Bauordnungsrechts vereinbar ist.

Warum Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner im öffentlichen Baurecht

Wir sind als Kanzlei im öffentlichen Recht spezialisiert und verfügen über ausgeprägte forensische Erfahrung im Verwaltungsrecht und in komplexen Verfahren. Im öffentlichen Baurecht verbinden wir in diesem Fachgebiet planungsrechtliche, bauordnungsrechtliche und umweltrechtliche Expertise mit prozessualer Erfahrung und strukturierter Mandatsführung. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht hat das Öffentliche Baurecht bundesweit unterrichtet und mehrere juristische Lehrbücher mit Öffentlichem Baurecht veröffentlicht.

Häufige Fragen zum öffentlichen Baurecht (FAQ)

Was gehört zum öffentlichen Baurecht?

Zum öffentlichen Baurecht gehören insbesondere Bauplanungsrecht (BauGB, BauNVO, Bebauungsplan, Innen- und Außenbereich) und Bauordnungsrecht (Landesbauordnungen, technische und sicherheitsrechtliche Anforderungen). Ergänzend sind zum Beispiel Umweltrecht und Denkmalschutz maßgeblich.

Wann ist eine Baugenehmigung erforderlich?

Wann eine Baugenehmigung erforderlich ist, richtet sich nach dem Landesrecht. Genehmigungsfreie Vorhaben bleiben an materielle Vorgaben gebunden. Genehmigungsbedürftig sind regelmäßig die Errichtung von Neubauten, größere Umbauten und Nutzungsänderungen. Bei Zweifeln sollte frühzeitig eine Rechtsberatung erfolgen.

Kann ein Nachbar gegen ein Bauvorhaben vorgehen?

Soweit drittschützende Normen betroffen sind, kann der Nachbar Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erheben und in bestimmten Konstellationen einen Eilantrag stellen. Oft ist ergänzend Eilrechtsschutz erforderlich.

Wann droht eine Nutzungsuntersagung oder Abrissverfügung?

Bei formeller Illegalität (fehlende Genehmigung, nicht genehmigte Nutzungsänderung) oder materieller Illegalität (Verstoß gegen Bauplanungsrecht oder Bauordnungsrecht). Die Rechtmäßigkeit hängt wesentlich von der Verhältnismäßigkeit bzw. dem Ermessen ab.

Wie kann ein Bebauungsplan angegriffen werden?

Ein Bebauungsplan kann mittels prinzipaler Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO oder im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sowie sonstigen Klage inzident angegriffen werden.

Wann ist die Hinzuziehung eines Anwalts für öffentliches Baurecht sinnvoll?

Die Hinzuziehung ist bei Konflikten um Baugenehmigungen, Nutzungsänderungen, Nachbarstreitigkeiten, bauaufsichtlichen Maßnahmen, Denkmalschutz, UVP-relevanten Projekten und in allen verwaltungsgerichtlichen oder eilbedürftigen Verfahren von Beginn an sinnvoll.

Vor einer anwaltlichen Prüfung ist es in der Regel ratsam, bereits gestellte oder abgelehnte Anträge, laufende Fristen sowie vorhandene Bescheide, Pläne und sonstige Unterlagen geordnet zusammenzustellen. Insbesondere im öffentlichen Baurecht sind behördliche und gerichtliche Fristen häufig von erheblicher praktischer Bedeutung.

Wenn Sie mit einer Baugenehmigung, einer Nutzungsänderung, nachbarlichen Einwänden oder bauaufsichtlichen Maßnahmen konfrontiert sind, sollte die rechtliche Weichenstellung früh erfolgen. Als Anwälte für öffentliches Baurecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Situation rechtlich präzise einzuordnen, geeignete Rechtsbehelfe zu erheben und Ihre Interessen gegenüber der Verwaltung und den Gerichten strukturiert zu vertreten.