Vom Rechtsanwalt zu prüfendes Bauplanungsrecht im Öffentlichen Baurecht
Die Grundlage des Bauplanungsrechts ist das Baugesetzbuch (BauGB), welches durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) spezifiziert wird. Im Baugesetzbuch sind im Wesentlichen drei große Planungsbereiche für Bauten verankert: Bereiche mit Bebauungsplänen (qualifizierter Bebauungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan und einfacher Bebauungsplan), unbeplante Innenbereiche und Außenbereiche. Zudem ist in einigen Fallkonstellationen der baurechtliche Bestandsschutz von Bedeutung.
Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung
Im Bauplanungsrecht geht es um die Frage, ob ein Vorhaben an einem bestimmten Standort städtebaulich zulässig ist. Das Bauplanungsrecht ist Bundesrecht. Zentrale Grundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB): Dort ist die Bauleitplanung der Gemeinden sowie die Zulässigkeit der Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich geregelt.
Ergänzt wird das BauGB durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens richtet sich planungsrechtlich unter anderem nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung. Bei der Art der baulichen Nutzung ist insbesondere die Gebietsfrage mit den dort jeweils zulässigen Bauvorhaben zu klären (zum Beispiel „Gewerbegebiet“ oder „allgemeines Wohngebiet“). Beim Maß der baulichen Nutzung geht es zum Beispiel um die Geschossflächenzahl.
Prüfung der Anwendung des BauGB und der BauNVO durch die Behörde,
Einordnung nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
Bewertung, ob Ausnahmen oder Befreiungen in Betracht kommen.
Bebauungsplan und Bauleitplanung
Bebauungspläne stellen die verbindliche Grundlage für viele Bauvorhaben dar. Der qualifizierte Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB enthält Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung und zu überbaubaren Grundstücksflächen und zu Verkehrsflächen. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Für die rechtliche Prüfung eines Bauvorhabens ist oft zunächst zu klären, ob für das betroffene Gebiet ein Bebauungsplan besteht und welche Festsetzungen dieser insbesondere bezüglich der Bauhöhe, Dachform, Baugrenzen und Art der baulichen Nutzung enthält.
Der einfache Bebauungsplan und der vorhabenbezogene Bebauungsplan sind weitere Optionen. In beplanten Bereichen sind die Regelbebauung, die Ausnahmebebauung und die Befreiung vom jeweiligen Bebauungsplan denkbar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist auf ein konkretes Projekt zugeschnitten und wird regelmäßig mit einem Durchführungsvertrag verbunden.
Qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB): Festsetzungen unter anderem zu Art/Maß, überbaubaren Flächen, Verkehrsflächen,
Vorhabenbezogener Bebauungsplan: projektbezogen, regelmäßig mit Durchführungsvertrag,
Befreiung (§ 31 BauGB): Grundzüge der Planung dürfen nicht berührt werden; öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen; städtebauliche Vertretbarkeit.
Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung)
Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan der Gemeinde. Er entfaltet in der Regel keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Einzelnen, ist aber als Leitlinie für die städtebauliche Entwicklung prägend und beeinflusst die Aufstellung der Bebauungspläne sowie die Auslegung planerischer Entscheidungen.
In bestimmten Konstellationen gewinnt der Flächennutzungsplan faktische Bedeutung, etwa im Außenbereich oder bei Fragen der Planreife und der gemeindlichen Planungskonzeption. Wir prüfen, wie Flächennutzungsplan, Bebauungsplan und Genehmigungsentscheidung rechtlich zusammenwirken.
Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)
Im unbeplanten Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Bezüglich der Art der baulichen Nutzung gelten die Vorgaben in der Baunutzungsverordnung, die eigentlich für beplante Bereiche geschaffen worden sind, im Bereich des unbeplanten Innenbereiches entsprechend. Für das Maß der baulichen Nutzung wurden für unbeplante Innenbereiche eigenständige Regelungen getroffen. Maßstab bleibt das Einfügen in die nähere Umgebung.
Streit entsteht regelmäßig bei Verdichtung, Aufstockung oder Nutzungsänderung, soweit Umgebungsprägung, Rahmenbildung und Rücksichtnahme unterschiedlich bewertet werden.
Außenbereich (§ 35 BauGB)
Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. In Außenbereichen sind privilegierte, minder privilegierte und nicht privilegierte Bauvorhaben vorgesehen.
Hier sind die Schnittstellen zum Naturschutzrecht, zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und zu weiteren umweltrechtlichen Anforderungen besonders ausgeprägt.
Bestandsschutz im Baurecht
Bestandsschutz ist relevant, soweit sich die Rechtslage oder planerische Vorgaben ändern.
Einerseits kann je nach Konstellation aktiver Bestandsschutz (zum Beispiel Wiederaufbau eines durch ein Unwetter zerstörten Bauwerks, das nach dem aktuellen Bauplanungsrecht nicht zulässig ist) und andererseits passiver Bestandsschutz (Erhalt eines bestehenden Bauwerkes, das bauplanungsrechtlich nunmehr unzulässig ist) geltend gemacht werden.
Der sogenannte „Bauturbo“ im öffentlichen Baurecht
Der sogenannte „Bauturbo“ steht für aktuelle gesetzgeberische Ansätze zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren im Baurecht. Für Bauherren, Grundstückseigentümer, Investoren und Unternehmen kann dies erhebliche praktische Bedeutung haben, da die Befreiungsmöglichkeiten erheblich erweitert wurden. Auch bei beschleunigten Verfahren bleiben jedoch die Anforderungen des öffentlichen Baurechts maßgeblich.
Zielsetzung gesetzgeberischer Maßnahmen
Mit dem sogenannten „Bauturbo“ werden gesetzgeberische Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Baurecht beschrieben. Der Begriff „Bauturbo" ist kein juristischer Terminus, sondern eine politische Bezeichnung für Reformansätze im Bauplanungsrecht. Ziel solcher Maßnahmen ist insbesondere die Beschleunigung der Bauleitplanung, Genehmigungsverfahren und Wohnungsbauprojekte.
Änderungen im Bauplanungsrecht
Beschleunigungsansätze sowie erweiterte Befreiungsmöglichkeiten können insbesondere die Aufstellung der Bebauungspläne, die Ausgestaltung planungsrechtlicher Verfahren und die Umsetzung von Vorhaben im Innenbereich betreffen. Je nach gesetzlicher Ausgestaltung können dadurch Verfahrensschritte vereinfacht, Planungszeiträume verkürzt oder zusätzliche Handlungsspielräume für ein bestimmtes Bauprojekt eröffnet werden. Das hat insbesondere praktische Bedeutung, soweit es um die Aktivierung oder Entwicklung von Bauland geht. Maßgeblich bleiben jedoch stets die einschlägigen Vorgaben des Bauplanungsrechts.
Bedeutung für Bauherren und Investoren
Für Bauherren, Grundstückseigentümer, Investoren und Unternehmen können beschleunigte Verfahren und erweiterte Befreiungsmöglichkeiten erhebliche praktische Bedeutung haben. Durch sie kann die zeitliche Steuerung der Bauprojekte erleichtert und die Umsetzung der Vorhaben früher ermöglicht werden. Auch unter beschleunigten Bedingungen bleiben jedoch die Anforderungen des öffentlichen Baurechts, des Bauordnungsrechts und weiterer öffentlich-rechtlicher Vorgaben verbindlich.
Rechtliche Kontrolle beschleunigter Verfahren
Auch bei beschleunigten Verfahren gilt die Bindung der Verwaltung an Gesetze, Satzungen und Verordnungen, soweit sie Satzungen und Verordnungen nicht selbst ändert. Nachbarrechte bleiben bestehen und baurechtliche Entscheidungen können weiterhin verwaltungsgerichtlich überprüft werden. Das betrifft sowohl planerische Entscheidungen als auch Genehmigungen und sonstige Maßnahmen der Bauaufsicht.
Bauordnungsrecht – Genehmigungen und Bauaufsicht
Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Die Landesbauordnungen enthalten Anforderungen an bauliche Anlagen, Standsicherheit, Brandschutz, Abstandsflächen, Barrierefreiheit und weitere Sicherheitsstandards. Detailunterschiede zwischen den Ländern sind in der Praxis erheblich.
Bauordnungsrechtliche Abweichungen
Landesbauordnungen enthalten regelmäßig Möglichkeiten für Abweichungen, soweit gleichwertige Anforderungen erfüllt werden und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Abweichungen unterscheiden sich dogmatisch von planungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen: Sie betreffen vorrangig bauordnungsrechtliche Anforderungen – insbesondere technische und sicherheitsrechtliche Standards.
Wir prüfen, ob Abweichungen rechtlich tragfähig beantragt werden können und ob Ablehnungen der Behörde mit Widerspruch bzw. Klage überprüfbar sind.